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45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?

Beitragsbild von: 45 Jahre voll: Kann ich mit 62 in Rente gehen?

5. Juni 2026

Wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, stellt sich oft eine naheliegende Frage: Reicht diese lange Erwerbsbiografie aus, um schon mit 62 Jahren in Rente zu gehen? Die klare Antwort lautet: In der gesetzlichen Altersrente in der Regel nein. Die 45 Jahre öffnen zwar den Zugang zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte, aber nicht beliebig früh. Der Begriff „Rente mit 63“ führt dabei häufig in die Irre. Er stammt aus einer früheren Regelung für ältere Geburtsjahrgänge. Für jüngere Versicherte hat sich das Eintrittsalter schrittweise nach hinten verschoben. Warum 45 Jahre nicht automatisch Rente mit 62 bedeuten Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Versicherungsjahre voraus. Wer diese Wartezeit erfüllt, kann früher als zur Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist dieser abschlagsfreie Rentenbeginn jedoch erst mit 65 Jahren möglich. Wichtig ist: Diese Rentenart kann nicht einfach noch früher mit Abschlägen bezogen werden. Wer also 45 Jahre zusammenhat, kann daraus allein keinen Rentenstart mit 62 ableiten. Auch ein freiwilliger Verzicht auf einen Teil der Rente ändert daran nichts. Was mit 63 möglich ist Eine andere Altersrente ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür reichen bereits 35 Versicherungsjahre. Diese Rentenart kann weiterhin frühestens mit 63 Jahren beansprucht werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor der abschlagsfreien Altersgrenze beginnt. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt diese Grenze bei 67 Jahren. Wer mit 63 geht, nimmt damit 48 Monate vorweg und muss dauerhaft mit 14,4 Prozent weniger Rente rechnen. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Rentenart Was gilt? Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre erforderlich; für Jahrgang 1964 und jünger abschlagsfrei ab 65; kein früherer Beginn mit Abschlägen möglich. Altersrente für langjährig Versicherte 35 Versicherungsjahre erforderlich; frühestens ab 63 möglich; bei Beginn vor der abschlagsfreien Grenze entstehen dauerhafte Abschläge. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Bei anerkannter Schwerbehinderung und erfüllten Voraussetzungen kann ab Jahrgang 1964 ein Beginn ab 62 mit Abschlägen möglich sein; abschlagsfrei ab 65. Regelaltersrente Für ab 1964 Geborene grundsätzlich ab 67 Jahren. Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen Bei den 45 Jahren werden vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Auch Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Wehr- oder Zivildienst sowie bestimmte Sozialleistungszeiten können einbezogen werden. Freiwillige Beiträge zählen nur unter bestimmten Bedingungen. Nicht jede Lebensphase wird für diese 45 Jahre anerkannt. Schul- und Studienzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit können anders behandelt werden als bei der 35-jährigen Wartezeit. Deshalb ist die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung besonders wichtig. Warum der Rentenbescheid genau geprüft werden sollte Entscheidend ist nicht allein, ob jemand subjektiv 45 Jahre gearbeitet hat. Entscheidend ist, welche Monate im Rentenkonto tatsächlich als anrechenbare Zeiten gespeichert sind. Fehlende Nachweise können dazu führen, dass die Wartezeit rechnerisch noch nicht erfüllt ist. Ab dem 55. Geburtstag verschickt die Deutsche Rentenversicherung eine ausführliche Rentenauskunft. Darin lässt sich prüfen, welche Rentenarten infrage kommen und wann der früheste Rentenbeginn möglich ist. Wer Lücken findet, sollte diese rechtzeitig klären lassen. Kann eine Rente mit 62 trotzdem möglich sein? Eine Altersrente mit 62 ist nicht allein wegen 45 Versicherungsjahren möglich. Sie kann aber bei schwerbehinderten Menschen in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Menschen ab Jahrgang 1964 gilt hier: frühestens ab 62 mit Abschlägen, abschlagsfrei ab 65. Daneben gibt es die Erwerbsminderungsrente, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Diese ist keine vorgezogene Altersrente. Sie folgt eigenen medizinischen und versicherungsrechtlichen Regeln. Was die Entscheidung finanziell bedeutet Wer früher in Rente geht, muss die dauerhaften Folgen kennen. Abschläge bleiben grundsätzlich für die gesamte Rentenbezugszeit bestehen. Hinzu kommt, dass bei einem früheren Ausstieg weniger weitere Beiträge eingezahlt werden. Bei der Rente mit 63 nach 35 Versicherungsjahren kann der Abschlag erheblich sein. Ein Beispiel: Bei einer rechnerischen Monatsrente von 1.600 Euro vor Abschlag würde ein Abschlag von 14,4 Prozent die Bruttorente um 230,40 Euro monatlich senken. Auf viele Rentenjahre gerechnet kann daraus ein hoher Betrag werden. Fazit: 45 Jahre reichen nicht für den Start mit 62 Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, hat einen wichtigen Anspruch erworben. Für die meisten Versicherten bedeutet das aber nicht, dass ein Rentenstart mit 62 möglich ist. Bei Jahrgang 1964 und jünger führt die 45-jährige Wartezeit zur abschlagsfreien Rente ab 65. Mit 63 kann eine Altersrente nach 35 Versicherungsjahren möglich sein, dann aber mit dauerhaften Abschlägen. Mit 62 kommt eine Altersrente vor allem bei anerkannter Schwerbehinderung infrage. Vor einer Entscheidung sollte immer eine individuelle Rentenauskunft geprüft werden. Beispiel aus der Praxis Ein Arbeitnehmer ist Jahrgang 1964 und hat mit 17 Jahren eine Ausbildung begonnen. Mit 62 Jahren hat er bereits 45 Versicherungsjahre erreicht. Trotzdem kann er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte noch nicht beziehen. Sein abschlagsfreier Rentenstart über diese Rentenart liegt bei 65 Jahren. Mit 63 könnte er stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dann müsste er aber einen dauerhaften Abschlag hinnehmen. Häufige Fragen und Antworten Kann ich mit 62 in Rente gehen, wenn ich 45 Versicherungsjahre voll habe? Allein wegen 45 Versicherungsjahren ist ein Rentenbeginn mit 62 in der Regel nicht möglich. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es für jüngere Jahrgänge erst später. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rente abschlagsfrei frühestens mit 65 Jahren beziehen. Warum spricht man dann oft von der „Rente mit 63“? Der Begriff stammt aus früheren Regelungen und gilt heute nicht mehr für alle Versicherten in gleicher Weise. Für jüngere Jahrgänge wurde das Eintrittsalter schrittweise angehoben. Deshalb bedeutet die 45-jährige Wartezeit heute häufig nicht mehr, dass die Rente tatsächlich mit 63 beginnen kann. Kann ich mit 63 in Rente gehen, wenn ich 45 Jahre gearbeitet habe? Mit 63 kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte möglich sein. Dafür reichen 35 Versicherungsjahre aus, allerdings wird die Rente dann dauerhaft gekürzt. Bei Jahrgang 1964 und jünger kann der Abschlag bis zu 14,4 Prozent betragen. Gibt es eine Möglichkeit, doch schon mit 62 eine Altersrente zu bekommen? Eine Altersrente mit 62 kann für schwerbehinderte Menschen möglich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die meisten anderen Versicherten reicht eine lange Erwerbsbiografie allein nicht aus. Entscheidend ist immer, welche Rentenart infrage kommt und welche Altersgrenze für den eigenen Jahrgang gilt. Quellen Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte, Bundesregierung: Fakten zur „Rente mit 63“.

Aktuelles

Beitragsbild von: Rentenabschlag bei Schwerbehinderung: Das Verfassungsargument scheiterte

5. Juni 2026

Wer seinen Rentenbescheid aufschlägt und einen Zugangsfaktor von 0,892 statt 1,0 findet, dem fehelen bei einem Abschlag von 10,8 Prozent und einer Rente von 1.000 Euro monatlich 108 Euro — bis ans Lebensende, auch nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Viele schwerbehinderte Menschen glauben, seit 2014 ein starkes Gegenargument zu haben: Wenn der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz Milliarden für neue Rentenleistungen ausgibt, kann Finanzierung doch nicht mehr der Grund für die Abschläge sein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. L 10 R 690/17) erklärt, warum dieses Argument scheitert. Wie der Rentenabschlag bei Schwerbehinderung entsteht und was er dauerhaft kostet Der Abschlag ist in der Rentenformel verankert. Jeder Monat, um den Sie Ihre Altersrente früher in Anspruch nehmen als zum regulären Zeitpunkt für Ihren Jahrgang vorgesehen, senkt den Zugangsfaktor um 0,003. Nehmen Sie die Rente 36 Monate früher — also drei Jahre vor der abschlagsfreien Grenze — sinkt der Faktor von 1,0 auf 0,892. Das entspricht einem dauerhaften Abzug von 10,8 Prozent. Auch wenn Sie später die Regelaltersgrenze erreichen, springt dieser Faktor nicht zurück auf 1,0. Die Deutsche Rentenversicherung hat das ausdrücklich klargestellt: Der Abschlag bleibt über die gesamte Rentendauer bestehen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen Für schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahren gelten günstigere Zugangsbedingungen. Doch auch der frühere Regelzeitpunkt lässt sich noch einmal vorziehen — und genau dieser zusätzliche Schritt erzeugt den Abschlag. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist keine automatisch abschlagsfreie Frühverrentung. Sie eröffnet einen früheren Zugang; wer diesen Zugang nochmals früher nutzt, zahlt dafür mit einem dauerhaft geminderten Zugangsfaktor. Betroffene Rentenberechtigte scheitert vor Gericht Gudrun F., 61, aus Mannheim, kennt das aus eigener Erfahrung. Mit einem GdB von 50 und den notwendigen Versicherungsjahren beantragte sie 2013 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen — 36 Monate vor der für ihren Jahrgang abschlagsfreien Grenze. Die Deutsche Rentenversicherung setzte einen Zugangsfaktor von 0,892 an; ihre Rente beträgt 570,50 Euro brutto monatlich statt der rund 640 Euro ohne Abschlag. Sie legte Widerspruch ein, dann Klage, dann Berufung. Das Ergebnis blieb dasselbe. Das gescheiterte Argument: Leistungsverbesserungsgesetz macht Rentenabschlag Schwerbehinderung verfassungswidrig Der Gedankengang klingt auf den ersten Blick schlüssig. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Abschlagsregelung 2008 für verfassungsgemäß erklärt und dabei unter anderem auf die Finanzierungssituation der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz, das am 1. Juli 2014 in Kraft trat, führte der Gesetzgeber dann neue, teure Leistungen ein: die „Rente mit 63" für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren sowie die Ausweitung der Mütterrente. Milliarden an Mehrausgaben — und trotzdem keine Rücknahme der Abschläge. Warum gibt es keine neue Mehrleistung für schwerbehinderte Rentner? Gudruns Schlussfolgerung: Wenn der Gesetzgeber erkennbar kein Finanzierungsproblem mehr hat und neue Rentenleistungen beschließt, kann die Finanzierungssicherung nicht mehr der tragende Grund für den Abschlag sein. Der Rechtfertigungsgrund sei weggefallen — also sei der Abschlag seit dem 1. Juli 2014 verfassungswidrig. Richter erklären die Abschlags-Regelung Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies diese Argumentation in beiden Punkten zurück. Nicht mit einem Verwaltungsakt, sondern mit einer Begründung, die das eigentliche Fundament der Abschlags-Regelung offenlegt. Es geht rechtlich um Ausgleich Das LSG hat klargestellt: Das Bundesverfassungsgericht begründete die Verfassungsmäßigkeit gerade nicht mit einem akuten Finanzierungsengpass, sondern mit dem Ausgleichsgedanken. Wer früher in Rente geht, bezieht seine Rente länger. Dieser längere Bezugszeitraum erzeugt Mehrkosten — und diese Mehrkosten sollen von denjenigen getragen werden, die sie verursachen: den Versicherten, die vorzeitig in Rente gehen. Der Abschlag ist kein Sparinstrument, sondern ein versicherungsmathematisches Ausgleichselement. Rentenformel statt akuter Finanzlage Ob die Rentenversicherung in einem bestimmten Jahr über Reserven verfügt oder neue Leistungen einführt, ändert an dieser Grundlogik nichts. Der Ausgleichsgedanke hängt nicht am Finanzstatus des Jahres 2014, sondern liegt in der Rentenformel selbst. Das LSG zieht daraus die klare Konsequenz: Die Abschlagsregelung ist nicht nachträglich verfassungswidrig geworden. Besonders langjährig Versicherte zahlen länger ein Auch der Gleichheitseinwand nach Art. 3 Grundgesetz scheitert am selben Punkt: Die „Rente mit 63" belohnt 45 Beitragsjahre mit einem früheren, abschlagsfreien Zugang. Es handelt sich um einen sachlichen Unterschied, und damit nicht um einen  Gleichheitsverstoß. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, kann aus der Existenz dieser Sonderregelung keine Gleichbehandlung ableiten. Schwerbehindertenrente und „Rente mit 63" schließen sich aus Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI sind verschiedene Rentenarten. Wer einmal die Schwerbehindertenrente bewilligt bekommen hat, ist an deren Zugangsfaktor gebunden. Wer zum Zeitpunkt des Rentenantrags beide Wege theoretisch offenhat — Schwerbehindertenrente oder 45-Jahre-Rente — und sich ohne vollständige Information für einen entscheidet, verliert den anderen dauerhaft. Wer herausfindet, dass er kurz vor der 45-Jahre-Wartezeit steht, sollte diesen Zeitpunkt abwarten, bevor er irgendeinen Rentenantrag stellt. Rentenabschlag Schwerbehinderung: Was nach dem Bescheid noch möglich ist Wer einen Rentenbescheid mit gemindertem Zugangsfaktor erhalten hat, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen — an die Deutsche Rentenversicherung, die den Bescheid erlassen hat. Wer diese Frist versäumt, hat den Bescheid akzeptiert. Er wird bestandskräftig, und damit ist der Weg über den regulären Rechtsbehelf versperrt. Danach bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Dieses Instrument ermöglicht die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids — aber nur, wenn bei seiner Erteilung das Recht unrichtig angewandt wurde. Erfolgversprechend ist dieser Weg in zwei Konstellationen: Erstens, wenn die Monatsdifferenz zwischen tatsächlichem Rentenbeginn und abschlagsfreiem Zeitpunkt rechnerisch falsch bestimmt wurde. Zweitens, wenn die Schwerbehinderung erst nachträglich rückwirkend anerkannt wurde und die DRV von dieser Möglichkeit bei Bescheiderteilung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung Korrekturen zugelassen. Was dagegen nicht funktioniert, ist der Einwand, der Abschlag sei seit 2014 verfassungswidrig. Das LSG Baden-Württemberg hat ausgeführt, warum dem nicht so ist: Die Abschläge sind an das Prinzips des Ausgleichs gebunden. Häufige Fragen zum Rentenabschlag bei Schwerbehinderung Gilt die „Rente mit 63" auch für schwerbehinderte Menschen? Die „Rente mit 63" nach § 236b SGB VI setzt 45 Beitragsjahre voraus und ist von der Schwerbehindertenrente nach § 236a SGB VI vollständig getrennt. Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits bewilligt hat, kann nicht nachträglich in die „45-Jahre-Rente" wechseln. Was bedeutet es, wenn mein GdB erst nachträglich rückwirkend anerkannt wurde? Das kann einen Anspruch auf Neuberechnung begründen. Entscheidend ist, ob die DRV von der rückwirkenden Anerkennung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Wer in dieser Lage ist, sollte einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und konkret auf die rückwirkende GdB-Anerkennung und den Antragszeitpunkt hinweisen. Was ist der Unterschied zwischen dem Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert? Der Zugangsfaktor bestimmt, wie viele der erworbenen Entgeltpunkte tatsächlich in die Rentenberechnung eingehen. Der aktuelle Rentenwert ist dagegen ein jährlich angepasster Parameter, der den Wert eines Entgeltpunkts in Euro ausdrückt. Verletzt es nicht das Gleichheitsprinzip, dass manche Versicherten abschlagsfrei früh in Rente gehen können? Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Einwand beantwortet: Die abschlagsfreie „45-Jahre-Rente" belohnt eine besondere Lebensleistung mit einem sachlich begründeten Differenzierungskriterium. Wer das Kriterium nicht erfüllt, kann daraus keine Gleichbehandlung ableiten. Quellen Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. L 10 R 690/17 Bundesministerium der Justiz: § 77 SGB VI – Zugangsfaktor (gesetze-im-internet.de) Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen – Voraussetzungen und Abschläge

Beitragsbild von: Sozialhilfe: Sozialamt macht fiktive Einkommensanrechnung – Sozialgericht hat eigene Meinung

5. Juni 2026

Eine 60-jährige Frau lebt im Pflegeheim, ist psychisch erkrankt, steht unter Betreuung – und erbt nach dem Tod beider Eltern einen Anteil von fünf Neunteln am Nachlass. Klingt nach einer Verbesserung der Lage. Das Sozialamt sah das anders: Es verlangte, die Frau solle beim Testamentsvollstrecker monatlich Auszahlungen in Höhe des Pfändungsfreibetrags geltend machen – und rechnete diesen Betrag vorsorglich als Einkommen an, unabhängig davon, ob das Geld tatsächlich floss oder nicht. Das Sozialgericht Lüneburg hat dieser Praxis eine deutliche Absage erteilt. Fiktives Einkommen ist kein Einkommen Beträge, die nicht tatsächlich zufließen, dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden. Das Sozialgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 13. März 2025 (S 38 SO 97/24) festgestellt, dass die Anrechnung fiktiver Beträge aus einer Erbschaft unter Testamentsvollstreckung rechtswidrig ist. Das Sozialamt hatte argumentiert, die Klägerin müsse ihr Selbsthilfepotenzial ausschöpfen und aktiv Auszahlungen beim Testamentsvollstrecker einfordern – dieser habe sogar schriftlich bestätigt, bereit zu sein, den Pfändungsfreibetrag monatlich auszuzahlen. Für die Kammer spielte diese Bereitschaftserklärung keine entscheidende Rolle. Entscheidend ist, was tatsächlich ankommt. Das Sozialamt sieht das naturgemäß anders – und versucht damit, aus einer testamentarisch geschützten Erbmasse mittelbar doch noch Mittel zur Bedarfsdeckung zu generieren. Das Behindertentestament und seine rechtliche Konstruktion Die Eltern der Klägerin hatten bereits 2011 in einem notariellen Erbvertrag vorgesorgt. Die Klägerin wurde als Erbin zu fünf Neunteln eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters ergänzte die Mutter die Konstruktion 2018 durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung. Dieses Gestaltungsmodell – bekannt als Behindertentestament – hat einen klar definierten Zweck: Das geerbte Vermögen soll dem behinderten Kind ein Leben lang als Zusatzversorgung zugutekommen, ohne dass Sozialhilfeträger Zugriff darauf erhalten. Gemäß § 2211 Abs. 1 BGB ist der Erbe von der Verfügung über Nachlassgegenstände ausgeschlossen, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Gleichzeitig schützt § 2214 BGB den Nachlass vor dem Zugriff der Gläubiger des Erben – und damit auch vor dem Sozialamt. Das geerbte Vermögen ist nicht verwertbar im Sinne des Sozialrechts. Sozialhilferechtlich gilt Vermögen nur dann als verwertbar, wenn es tatsächlich verkauft, verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Diese Verfügungsbefugnis liegt beim Testamentsvollstrecker, nicht bei der Klägerin. Auch das Landgericht Verden hatte bereits Klarheit geschaffen Einen Monat vor dem Urteil des Sozialgerichts hatte bereits das Landgericht Verden in einem Betreuungsverfahren entschieden (Beschluss vom 23. September 2024, 6 XVII 8474), dass die Klägerin im Sinne des sozialrechtlichen Vermögensbegriffs als vermögenslos gilt. Hintergrund war ein Vergütungsanspruch der Staatskasse für den rechtlichen Betreuer. Auch dort lautete das Ergebnis: Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Erbe steht für diese Zwecke nicht zur Verfügung. Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Sozialgericht Lüneburg schloss sich dieser Einschätzung ausdrücklich an. Die 38. Kammer des Sozialgerichts stellte ergänzend klar, dass der Bundesgerichtshof den Sozialhilfeträgern bereits jede Möglichkeit genommen hat, die Erbschaft über Umwege anzugreifen: Weder kann der Träger das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft auf sich überleiten, noch kann er dies vom Erben verlangen. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Januar 2011 (IV ZR 7/10) entschieden – zeitlich bemerkenswert nah an der Errichtung des notariellen Erbvertrages der Eltern im Dezember 2011. Warum die Erbeinsetzung zu fünf Neunteln kein Zufall war Die Konstruktion der Eltern war juristisch durchdacht. Als einzige Tochter hätte die Klägerin ohne Testament das gesamte Vermögen geerbt, der Pflichtteil hätte entsprechend bei der Hälfte gelegen (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Erbeinsetzung zu weniger als der Hälfte – oder genau der Hälfte – hätte die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils nahegelegt, da dieser dann günstiger gewesen wäre. Die Erbeinsetzung zu fünf Neunteln lag bewusst darüber. Die Eltern wollten sichergehen, dass die Erbschaft für die Klägerin vorteilhaft bleibt und nicht aus taktischen Gründen ausgeschlagen wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Behindertentestament in dieser Form ausdrücklich gebilligt. Testamentarische Anordnungen, nach denen das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger darauf aber keinen Zugriff hat, sind nach gefestigter BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod hinaus (BGH, Beschluss vom 27. März 2013, XII ZB 679/11; Beschluss vom 24. Juli 2019, XII ZB 560/18; BGHZ 188, 96). Das Ziel des Testaments ist nicht die Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, sondern der Wunsch, dem Kind nach Kräften etwas Gutes zukommen zu lassen – auch nach dem eigenen Tod. Was gilt, wenn der Testamentsvollstrecker tatsächlich auszahlt Das Urteil schließt eine Anrechnung nicht grundsätzlich aus. Es zieht lediglich eine klare Grenze: Fiktive Beträge bleiben außen vor. Sobald der Testamentsvollstrecker tatsächlich Geldbeträge auszahlt, greift das sozialhilferechtliche Zuflussprinzip. In diesem Fall ist das Sozialamt gesetzlich verpflichtet, das zugeflossene Einkommen nach Maßgabe der §§ 43 bzw. 85 ff. SGB XII zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Klage insoweit teilweise abgewiesen – nicht weil das Sozialamt im Grundsatz recht hatte, sondern weil tatsächlich geflossene Beträge nun einmal anzurechnen sind. Wer also ein Behindertentestament zugunsten eines Angehörigen errichtet und Auszahlungen durch den Testamentsvollstrecker vorsieht, sollte wissen: Jede tatsächliche Zahlung ist anrechenbares Einkommen. Das lässt sich nicht vermeiden. Was sich vermeiden lässt, ist die Anrechnung von Beträgen, die nie geflossen sind. Genau das hat das Sozialgericht Lüneburg klargestellt. Was Betroffene jetzt tun sollten Wer einen Bescheid erhalten hat, in dem das Sozialamt Einkommen aus einer Erbschaft anrechnet, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist, sollte diesen Bescheid nicht widerspruchslos hinnehmen. Die Rechtslage ist eindeutig: Fiktive Beträge sind kein Einkommen. Das gilt unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker erklärt hat, zur Auszahlung bereit zu sein. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss, nicht die abstrakte Möglichkeit. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids einzulegen. Wer die Frist versäumt, verliert in der Regel seinen Anspruch. Im Widerspruch sollte ausdrücklich auf das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. März 2025 (S 38 SO 97/24) sowie auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung zum Behindertentestament hingewiesen werden. Ergänzend empfiehlt sich der Beschluss des Landgerichts Verden vom 23. September 2024 (6 XVII 8474) als Beleg dafür, dass die Vermögenslosigkeit im Sinne des Sozialrechts auch von ordentlichen Gerichten so gesehen wird. Anmerkung des Verfassers Keine fiktive Anrechnung einer Erbschaft, wenn soweit es nicht tatsächlich zufließt. Sozialhilferechtlich gilt Vermögen nur dann als verwertbar, wenn es tatsächlich verkauft, verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Da diese Verfügungsbefugnis beim Testamentsvollstrecker liegt, ist das Erbe für das Sozialamt tabu. Das Behindertentestament soll sicherstellen, dass das geerbte Vermögen dem behinderten Kind über sein ganzes Leben hinweg als Zusatzversorgung (z. B. für besondere Therapien, Urlaube oder Hilfsmittel) zugutekommt, ohne dass der Staat sich dieses über die Sozialhilfe zurückholt. Quellen: Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 13.03.2025 – S 38 SO 97/24; Landgericht Verden, Beschluss vom 23. September 2024 – 6 XVII 8474; BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – XII ZB 679/11; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 560/18; BGHZ 188, 96; BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10

Beitragsbild von: Pflegeheim: Fast alle Kinder sollen wieder Elternunterhalt zahlen, wenn Sozialhilfe-Anspruch entsteht

5. Juni 2026

Kinder pflegebedürftiger Eltern kennen diese Angst: Holt sich das Sozialamt das Geld am Ende bei mir? Seit 2020 lautet die beruhigende Antwort für die allermeisten Familien: nein, erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen darf das Amt überhaupt zugreifen. Genau diese Schutzgrenze beim Elternunterhalt will die Bundesregierung nun wieder absenken. Für Kinder mit ganz normalem Gehalt könnte damit eine Rechnung zurückkehren, die viele längst abgehakt hatten. Elternunterhalt: Warum die 100.000-Euro-Grenze jetzt wieder fallen soll Auslöser ist der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz aus dem Haus von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Der Entwurf soll die Finanzlücke der Pflegeversicherung schließen, und an einer Stelle greift er die Lastenverteilung zwischen Familien und Staat grundlegend an. Die Einkommensgrenze, ab der Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern herangezogen werden, soll wieder sinken. Heute liegt sie bei 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen pro Kind. Der erklärte Zweck ist nicht die Entlastung der Familien, sondern die der Kommunen. Sie tragen die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege" und haben seit der Einführung der Grenze deutlich höhere Ausgaben. Sieben Kommunen klagen nach Medienberichten bereits vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die geltende Regelung; eine offizielle Bestätigung des Gerichts und ein Entscheidungstermin stehen aus. Hinter der Reform steht damit eine Richtungsentscheidung zulasten der Angehörigen. Der Entwurf ist noch kein Gesetz, und die Absenkung der Grenze steht nicht einmal direkt im Pflegeneuordnungsgesetz selbst. Sie soll in einem separaten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden, weil dafür das Arbeitsministerium von Bärbel Bas zuständig ist. Es gibt also bisher keine neue Zahl, keinen Stichtag und kein beschlossenes Recht, sondern eine angekündigte Absicht, über die in der Koalition noch gerungen wird. Was die 100.000-Euro-Grenze heute wirklich schützt – und was nicht Hier beginnt das erste große Missverständnis. Viele lesen „unter 100.000 Euro zahle ich nie" und fühlen sich umfassend sicher. Die Grenze aus § 94 Abs. 1a SGB XII ist aber eine reine sozialhilferechtliche Schutzregel. Sie verhindert, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern auf das Sozialamt übergeht und gegen das Kind durchgesetzt wird. Im Gesetz steht wörtlich, Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern seien nicht zu berücksichtigen, „es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen … beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro". Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht selbst bleibt davon unberührt. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Diese Pflicht zwischen Eltern und Kindern hat der Gesetzgeber 2020 nicht abgeschafft, sondern nur den Rückgriff des Amtes gedeckelt. Theoretisch könnten Eltern ihre Kinder also weiterhin direkt in Anspruch nehmen; in der Praxis geschieht das fast nie, weil der Heimplatz über das Sozialamt finanziert wird. Aber die Vorstellung, die Pflicht sei verschwunden, ist falsch. Sie ruht nur, solange das Amt nicht zugreifen darf. Geschützt wird zudem ausschließlich das laufende Einkommen. Wer in den letzten zehn Jahren von den Eltern beschenkt wurde, etwa mit einer übertragenen Immobilie, ist davor nicht sicher. Reicht das Vermögen der Eltern für die Heimkosten nicht aus, kann der Sozialhilfeträger eine solche Schenkung zurückfordern, völlig unabhängig vom Einkommen des Kindes. Ein Sohn mit kleinem Gehalt zahlt keinen Cent Unterhalt, kann aber zur Herausgabe des geschenkten Hauses oder seines Wertes verpflichtet werden. Und die Grenze gilt eng: nur für Kinder, nicht für Enkel, Geschwister, Onkel oder Tanten, und sie gilt je Kind einzeln. Zwischen Ehegatten gilt sie überhaupt nicht. Zieht ein Ehepartner ins Heim, während der andere zu Hause wohnen bleibt, muss der daheim verbliebene Partner aus seinen Mitteln beisteuern. Bevor überhaupt ein Kind geprüft wird, müssen ohnehin zuerst das eigene Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils eingesetzt und ein vorhandener Ehepartner herangezogen werden. Wer künftig zahlen müsste und wie viel Elternunterhalt das wäre Die heutige Grenze von 100.000 Euro brutto klingt nach viel, doch sie schmilzt auf dem Weg zur Unterhaltsberechnung erheblich zusammen. Gerichte rechnen nicht mit dem Bruttojahreslohn, sondern mit dem bereinigten Monatseinkommen. Davon werden Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Kosten, eine angemessene Altersvorsorge und eigene Unterhaltspflichten abgezogen. Die 100.000 Euro brutto entsprechen nach gerichtlicher Umrechnung grob einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von rund 5.000 Euro im Monat. Von diesem bereinigten Einkommen bleibt zunächst der Selbstbehalt unangetastet. Er lag nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte zuletzt für das Jahr 2024 bei 2.650 Euro im Monat und wird jährlich fortgeschrieben. Wer jetzt zur Faustformel greift (Einkommen minus Selbstbehalt, davon die Hälfte), kommt bei 4.000 Euro bereinigtem Einkommen auf rund 675 Euro Elternunterhalt im Monat. Genau an dieser Stelle lauert der nächste Irrtum. Denn die reine Halbteilung überschätzt die tatsächliche Pflicht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (XII ZB 6/24) klargestellt, dass dem Kind über den Selbstbehalt hinaus noch ein Teil des darüberliegenden Einkommens anrechnungsfrei bleibt. Den Versuch zweier Oberlandesgerichte, den Selbstbehalt pauschal auf 5.000 Euro netto anzuheben, hat der Senat zwar gekippt, zugleich aber betont, dass die neue Rechtslage auch beim Unterhalt nicht ohne Wirkung bleiben darf. Wer die Grenze knapp überschreitet, zahlt deshalb meist deutlich weniger, als eine schlichte Halbteilung vermuten lässt. Und mehr als den ungedeckten Eigenanteil des Heimplatzes muss niemand tragen. Warum die Reform vor allem die trifft, die knapp über der Grenze liegen Heute schützt die Grenze die große Mehrheit der Familien zuverlässig, weil nur ein kleiner Teil der Erwerbstätigen über 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Diese schützende Wirkung würde eine Absenkung aufweichen. Betroffen wäre dann nicht mehr nur das gut verdienende Großstadtkind, sondern auch die Facharbeiterin, der angestellte Ingenieur, das Paar mit zwei soliden Gehältern, also Menschen, die sich nicht als wohlhabend empfinden und plötzlich in einen Regress geraten könnten. Besonders hart trifft es jene, die nur knapp über einer neuen Grenze lägen. Schon die Familiengerichte erkennen an, dass ein knappes Überschreiten der Einkommensgrenze immer eine gewisse Härte bedeutet. Wer einen Euro zu viel verdient, fällt nicht sanft in eine gestaffelte Zahlung, sondern in das gesamte Prüfverfahren des Sozialamts mit Auskunftspflichten, Nachweisen und Bescheiden. Eine niedrigere Grenze verschiebt die Belastung nicht zu den Reichen, sondern in die obere Mitte, also zu jenen, die der Gesetzgeber 2019 ausdrücklich entlasten wollte. Dass der Antrieb dahinter die leeren Kassen der Kommunen sind, macht die Sache zwar ehrlicher, aber deshalb nicht weniger gefährlich: Die Reform verteilt die Pflegekosten vom Staat zu den Familien. Was Betroffene jetzt tun können Wer schon heute ein Auskunftsersuchen des Sozialamts erhält, sollte wissen: Das Verfahren ist gestuft. Zuerst darf es nur um die Vorfrage gehen, ob das Einkommen die 100.000-Euro-Grenze überhaupt übersteigt. Eine pauschale, umfassende Abfrage von Vermögen und Angaben zu Dritten ist in dieser Phase unzulässig. Wer auf solche Schreiben sachlich, aber nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang antwortet, gibt nicht mehr preis als nötig. Wer in den letzten Jahren Vermögen von den Eltern übertragen bekommen hat, sollte die Zehnjahresfrist der Schenkungsrückforderung im Blick behalten, denn dieser Weg bleibt vom Elternunterhalt unberührt. Und wer pflegebedürftige Eltern hat, deren Rente und Pflegekassenleistungen nicht mehr reichen, sorgt am wirksamsten vor. Die Eltern sollten den Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt früh stellen, denn das Amt zahlt nicht rückwirkend und jeder verspätete Monat ist verloren.  Gegen jeden Bescheid, der eine Zahlungspflicht festsetzt, bleibt der Widerspruch innerhalb eines Monats das wichtigste Mittel; wer ihn fristgerecht und begründet einlegt, hält die Tür für eine Korrektur offen. Häufige Fragen zum Elternunterhalt Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch, wenn meine Eltern Bürgergeld beziehen? Praktisch nein. Die Grenze ist eine Regel des Sozialhilferechts und spielt vor allem bei der Grundsicherung im Alter und bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII eine Rolle. Solange Eltern im erwerbsfähigen Alter Bürgergeld nach dem SGB II beziehen, prüft das Jobcenter keinen Elternunterhalt. Erst wenn die Eltern die Altersgrenze erreichen und in die Grundsicherung nach dem SGB XII wechseln, kann der Rückgriff auf gut verdienende Kinder überhaupt zum Thema werden. Ab wann würde eine niedrigere Grenze gelten? Dafür gibt es bislang kein Datum. Die Absenkung müsste erst ein eigenes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, das noch nicht begonnen hat. Wie eine neue Grenze ausgestaltet würde, ob es Übergangsregeln oder Ausnahmen gäbe, ist offen. Bis ein solches Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt unverändert die 100.000-Euro-Grenze. Zählt das Einkommen meines Ehepartners bei der Grenze mit? Nein. Maßgeblich ist allein das eigene Jahresgesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, nicht das des Ehepartners. Auch deshalb ist die häufige Sorge unbegründet, ein gut verdienender Partner ziehe einen automatisch in die Zahlungspflicht. Das eigene Einkommen entscheidet, und Vermögen bleibt bei der Grenze ohnehin außen vor. Quellen Bundesgerichtshof: Pressemitteilung zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt, Beschluss vom 23. Oktober 2024, XII ZB 6/24, Bundesministerium der Justiz: Elternunterhalt – Wann müssen Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen? Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG)

Beitragsbild von: Bundesregierung baut Bürgergeld um: eine Änderung betrifft auch Rentner

5. Juni 2026

Die Bundesregierung treibt den Umbau des bisherigen Bürgergelds voran. Aus der Leistung soll schrittweise eine neue Grundsicherung werden, die stärker auf Arbeitsaufnahme, strengere Mitwirkungspflichten und einfachere Verwaltungswege ausgerichtet ist. Der Bundestag hat die Reform bereits beschlossen, der Bundesrat hat sie gebilligt, ein großer Teil der Neuregelungen soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Schonvermögen wird anders bewertet Eine der wichtigsten Änderungen betrifft das Vermögen. Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll wegfallen. Stattdessen soll das geschützte Vermögen stärker an das Lebensalter gekoppelt werden. Das bedeutet: Wer älter ist, soll grundsätzlich höhere Rücklagen behalten dürfen als ein jüngerer Antragsteller. Die Idee dahinter ist, dass Menschen im Laufe ihres Lebens Vermögen aufgebaut haben können, das nicht sofort vollständig für den Lebensunterhalt eingesetzt werden soll. Für Betroffene wird dadurch aber auch wichtiger, welche Rücklagen als geschützt gelten und welche nicht. Diese Änderung kann vor allem für ältere Leistungsberechtigte bedeutsam sein. Wer kurz vor der Rente steht oder bereits im höheren Alter auf ergänzende Hilfe angewiesen ist, muss künftig genauer prüfen, wie Ersparnisse, kleinere Rücklagen oder private Vorsorge bewertet werden. Für viele Haushalte dürfte diese Frage in der Beratungspraxis an Bedeutung gewinnen. Auch Rentner geraten stärker in den Blick Rentner sind nicht automatisch Bürgergeld-Empfänger. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Rente bestreiten kann, beantragt in der Regel Grundsicherung im Alter oder Wohngeld. Genau an dieser Schnittstelle setzt ein weiterer geplanter Umbau des Sozialstaats an. Die Sozialstaatskommission hat nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums Empfehlungen vorgelegt, wie Sozialleistungen einfacher, digitaler und besser aufeinander abgestimmt werden können. Bund, Länder und Kommunen arbeiten demnach an der Umsetzung bis Ende 2027. Dazu gehören auch Leistungen, die für Rentner mit geringem Einkommen relevant sind. Nach Berichten über die Reformpläne sollen Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und die Grundsicherung im Alter perspektivisch besser miteinander verbunden werden. Für Rentner mit niedriger Rente wäre das eine spürbare Veränderung, weil sie heute oft selbst klären müssen, ob Wohngeld oder Grundsicherung im Alter günstiger ist. Künftig soll der Zugang zu passenden Leistungen leichter werden. Weniger Bürokratie als Ziel Der heutige Sozialstaat ist für viele Antragsteller schwer verständlich. Je nach Lebenslage sind Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldstelle oder Familienkasse zuständig. Wer mehrere Ansprüche haben könnte, muss oft ähnliche Nachweise mehrfach einreichen. Die Reformpläne zielen darauf, Verfahren zu bündeln und digitale Zugänge auszubauen. Bürger sollen Anträge, Bescheide und Auszahlungen künftig einfacher online verwalten können. Bereits vorhandene Daten sollen nicht immer wieder neu vorgelegt werden müssen. Für Rentner mit kleiner Rente könnte das den Alltag erleichtern. Gerade ältere Menschen verzichten häufig auf Leistungen, weil Anträge kompliziert wirken oder weil unklar ist, welche Unterstützung ihnen zusteht. Ein transparenteres System könnte hier helfen, verdeckte Armut im Alter zu verringern. Bereich Geplante oder beschlossene Änderung Name der Leistung Das Bürgergeld soll künftig Grundsicherungsgeld heißen. Arbeitsvermittlung Erwerbsfähige Leistungsbezieher sollen schneller in Arbeit vermittelt werden. Pflichten Wer Termine oder Vereinbarungen wiederholt nicht einhält, muss mit strengeren Kürzungen rechnen. Vermögen Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen soll entfallen; geschütztes Vermögen soll stärker vom Lebensalter abhängen. Rentner mit niedriger Rente Grundsicherung im Alter und Wohngeld sollen besser mit anderen Sozialleistungen abgestimmt werden. Kritik und offene Fragen Die Reform wird unterschiedlich bewertet. Befürworter sehen darin einen notwendigen Schritt, um Arbeit attraktiver zu machen, Missbrauch zu erschweren und die Sozialverwaltung zu entlasten. Kritiker warnen dagegen vor mehr Druck auf Menschen, die ohnehin in schwierigen Lebenslagen sind. Umstritten ist vor allem, ob strengere Sanktionen tatsächlich zu mehr Beschäftigung führen. Verbände weisen regelmäßig darauf hin, dass viele Leistungsbezieher mit gesundheitlichen, familiären oder sozialen Problemen kämpfen. Härtere Regeln könnten in solchen Fällen eher zusätzlichen Stress auslösen als echte Perspektiven schaffen. Auch beim digitalen Umbau bleiben Fragen. Ein einfacheres Online-Verfahren kann Anträge beschleunigen. Es darf aber Menschen ohne digitale Erfahrung oder ohne stabile Internetnutzung nicht ausschließen. Warum die Änderung für Rentner wichtig ist Die angekündigte Reform zeigt, dass die Regierung nicht nur das Bürgergeld enger fassen will. Sie plant darüber hinaus einen größeren Umbau einkommensabhängiger Hilfen. Für Rentner mit kleinen Bezügen kann das bedeuten, dass Anträge künftig weniger verwirrend werden und Leistungen besser zusammenpassen. Gleichzeitig sollten Betroffene nicht davon ausgehen, dass dadurch automatisch höhere Zahlungen entstehen. Die Reform zielt vor allem auf Struktur, Zuständigkeit und Verfahren. Ob sich finanzielle Ansprüche im Einzelfall verbessern, hängt weiterhin von Einkommen, Miete, Vermögen und persönlicher Lebenssituation ab. Für viele ältere Menschen bleibt deshalb Beratung wichtig. Wer wenig Rente erhält, sollte prüfen lassen, ob Wohngeld, Grundsicherung im Alter oder ergänzende Hilfen infrage kommen. Durch die Reform könnte diese Prüfung künftig einfacher werden, sie ersetzt aber nicht den Blick auf den Einzelfall. Beispiel aus der Praxis Eine 72-jährige Rentnerin erhält monatlich 930 Euro Rente und zahlt 520 Euro Warmmiete. Bisher ist sie unsicher, ob sie Wohngeld beantragen soll oder ob Grundsicherung im Alter für sie passender wäre. Weil beide Verfahren unterschiedliche Nachweise verlangen, schiebt sie den Antrag immer wieder auf. In einem besser abgestimmten System müsste sie ihre Daten im Idealfall nur einmal einreichen. Die zuständige Stelle könnte dann prüfen, welche Leistung zu ihrer Lage passt. Für die Rentnerin wäre das keine Garantie auf mehr Geld, aber ein deutlich einfacherer Weg zu der Unterstützung, die ihr zusteht. Quellen Bundesregierung: Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung Deutscher Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen

Beitragsbild von: Krankengeld und ALG I reichen nicht für Einbürgerung

5. Juni 2026

Wer einen Einbürgerungsantrag stellt und glaubt, mit Krankengeld, Kindergeld und Pflegegeld auf der sicheren Seite zu sein, erlebt vor Gericht oft eine böse Überraschung. Eine sechsköpfige Familie aus Schleswig-Holstein deckte Monat für Monat ihren Bedarf — und scheiterte trotzdem. Das Verwaltungsgericht Schleswig wies die Klage ab, weil die Einbürgerung nicht am heutigen Kontostand hängt, sondern an einer Prognose für die Zukunft. Für alle, die von Sozialleistungen leben oder einen Anspruch darauf hätten, ist das eine Warnung. Einbürgerung scheitert nicht am Monat, sondern an der Prognose Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Bürgergeld (SGB II) und ohne Sozialhilfe (SGB XII) bestreiten können. Entscheidend ist ein Punkt, den viele übersehen: Es kommt nicht darauf an, ob Sie solche Leistungen tatsächlich beziehen. Schon der bloße Anspruch darauf ist einbürgerungsschädlich. Und die Behörde schaut nicht nur auf den heutigen Tag, sondern verlangt eine positive Prognose, dass auf absehbare Zeit keine Hilfebedürftigkeit droht. Die Familie hatte rein rechnerisch genug: Kindergeld, Pflegegeld für zwei pflegebedürftige Söhne, dazu Krankengeld und Arbeitslosengeld I. Dem Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 2.214 Euro stand mehr Einkommen gegenüber. Trotzdem entschied das Gericht gegen die Klägerinnen. Der Grund steht im Leitsatz des Urteils: In die Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts fließt die Erwerbsbiografie der letzten Jahre ein. Wer über Jahre kaum gearbeitet hat, fällt auch mit ausgeglichenem Budget durch. Krankengeld und Arbeitslosengeld I sind nicht das Problem, die Lücken dazwischen schon Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld I stehen einer Einbürgerung grundsätzlich nicht im Weg, das stellte das Gericht ausdrücklich klar. Wer sich aber mit dem Gedanken beruhigt „Ich beziehe ja kein Bürgergeld, sondern nur Krankengeld", liegt falsch. Beide Leistungen sind befristet. Läuft die Frist ab und ist keine Arbeit in Sicht, bleibt am Ende doch die Hilfebedürftigkeit. Genau hier setzte das Gericht an. Seit die Klägerin dauerhaft in Deutschland lebte, hatte sie nach eigenen Angaben eine einzige Woche gearbeitet, ihr Ehemann rund vier Monate. Dazwischen lagen lange Zeiträume ohne Nachweise. Aus einer solchen Erwerbsgeschichte lässt sich keine günstige Prognose ableiten, ganz gleich, wie das aktuelle Budget aussieht. Auch das Pflegegeld half nicht: Es zählt nicht als frei verfügbares Einkommen, weil es den erhöhten Bedarf der pflegebedürftigen Söhne ausgleichen soll. Über 100.000 Euro Erspartes und trotzdem nicht anrechenbar Die Familie verwies vor Gericht auf erhebliches Vermögen: ein eigenes Haus, über 115.000 Euro auf Sparkonten, dazu angeblich 40.000 Euro Bargeld. Geholfen hat nichts davon. Das selbst bewohnte Haus deckt nur den Bedarf für die Unterkunft, zur Sicherung des täglichen Lebensunterhalts taugt es nicht. Das Bargeld ließ sich nicht nachweisen und blieb außen vor. Am aufschlussreichsten ist der Umgang mit den Sparkonten. Die über 115.000 Euro standen auf Konten, deren Inhaber die Kinder waren — und damit gehörte das Geld rechtlich den Kindern, nicht den Eltern. Hier zeigt sich ein Muster, das viele aus dem Behördenalltag kennen, nur umgekehrt: Sonst rechnen Jobcenter Geld auf fremden Konten gern dem Antragsteller zu. Bei der Einbürgerung wollte die Familie das Geld der Kinder sich selbst zurechnen lassen und scheiterte am selben Grundsatz. Wem ein Konto gehört, dem gehört das Geld darauf. Was sich 2024 bei der Einbürgerung geändert hat Das Urteil stammt aus dem Jahr 2021 und wendet das damals geltende Recht an. Wer heute einen Antrag stellt, trifft beim Lebensunterhalt auf verschärfte Regeln. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 27. Juni 2024 wurde die Mindestaufenthaltszeit zwar von acht auf fünf Jahre gesenkt und der Doppelpass zum Regelfall. Beim Lebensunterhalt ging der Gesetzgeber aber in die andere Richtung. Die frühere Ausnahme, nach der eingebürgert werden konnte, wer den Leistungsbezug „nicht zu vertreten" hatte, wurde für den Regelfall gestrichen. Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichert, hat seither grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Einbürgerung, selbst dann nicht, wenn Krankheit, die Pflege von Angehörigen oder Kinderbetreuung der Grund sind. Eine Ausnahme bleibt: Wer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, muss die Zukunftsprognose nicht bestehen. Für besondere Härtefälle verweist das Gesetz auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 2 StAG, einen durchsetzbaren Anspruch begründet das aber nicht. Die zwischenzeitlich mögliche Einbürgerung schon nach drei Jahren wurde zum 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft. Was Betroffene jetzt konkret tun können Wer die Einbürgerung anstrebt und auf Sozialleistungen angewiesen ist oder war, sollte vor allem die eigene Erwerbsgeschichte belegen können. Wer Arbeitsverträge, Bewerbungen und Krankschreibungen über die Jahre lückenlos dokumentiert, erleichtert der Behörde die Prognose, denn die Beweislast dafür, dass ein Leistungsbezug nicht selbst verschuldet war, liegt beim Antragsteller. Wer die Regel von 20 Vollzeitmonaten innerhalb der letzten zwei Jahre erfüllt, sollte das früh und mit Lohnabrechnungen nachweisen, weil dann die gesamte Prognose entfällt. Wer einen alten, noch nicht entschiedenen Antrag hat, sollte das Antragsdatum prüfen lassen: Für Anträge von vor dem 23. August 2023, über die noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, gilt nach § 40a StAG die alte, oft günstigere Fassung beim Lebensunterhalt weiter. Und wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht arbeiten kann, sollte ausdrücklich eine Härtefallprüfung verlangen, statt eine pauschale Ablehnung hinzunehmen. Die Botschaft des Urteils bleibt unbequem: Ein guter Kontostand im Monat der Antragstellung schützt nicht. Wer dauerhaft von Leistungen lebt oder leben könnte und keine belastbare Erwerbsperspektive nachweist, riskiert die Ablehnung. Seit 2024 fällt zudem das Sicherheitsnetz für viele weg, die ihren Leistungsbezug gar nicht selbst verschuldet haben. Häufige Fragen zu Einbürgerung und Sozialleistungen Zählt auch Wohngeld oder Kinderzuschlag als schädlich für die Einbürgerung? Nein. Einbürgerungsschädlich sind nur Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Sozialhilfe und Grundsicherung). Wohngeld und Kinderzuschlag gehören nicht dazu, sie sind eigenständige Leistungen und stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Wer allerdings zusätzlich aufstockend Bürgergeld bezieht, fällt wieder unter die Hürde. Ich bin Rentner und beziehe Grundsicherung im Alter, kann ich eingebürgert werden? Die Grundsicherung im Alter ist eine Leistung nach dem SGB XII und damit grundsätzlich einbürgerungsschädlich. Seit der Reform 2024 hilft das frühere Argument, den Bezug „nicht zu vertreten", nicht mehr automatisch. Übrig bleibt der Weg über eine Härtefallprüfung, die im Ermessen der Behörde liegt und keinen Rechtsanspruch begründet. Reicht es, wenn mein Ehepartner genug verdient? Das kann ausschlaggebend sein. Lebt der Antragsteller mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind zusammen, sieht das Gesetz seit 2024 eine eigene Ausnahme vor. Verdient der Partner genug, um die ganze Familie ohne Bürgergeld zu tragen, ist der Lebensunterhalt ohnehin gesichert. Entscheidend ist immer das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft, nicht das einzelne Gehalt. Quellen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht: Urteil vom 3. Dezember 2021, Aktenzeichen 9 A 56/19 Staatsangehörigkeitsgesetz: § 10 in der seit 27. Juni 2024 geltenden Fassung Bundesministerium des Innern: Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht 2025

Beitragsbild von: Grundsicherung: Kostensenkungsaufforderung ab Juli 2026 - hier machen Jobcenter Fehler

5. Juni 2026

Ab dem 1. Juli 2026 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld ein neues Recht bei den Wohnkosten. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz hat Kostensenkungsverfahren verschärft: Wer eine Miete zahlt, die das 1,5-Fache des örtlichen Richtwerts übersteigt, bekommt ab dem ersten neuen Bewilligungszeitraum nach dem 1. Juli 2026 nur noch bis zu dieser Grenze erstattet. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung lag bei rund einem Drittel der Neuzugänge die Miete schon zu Beginn über dem Richtwert. Viele der Kostensenkungsaufforderungen, die jetzt verschickt werden, sind angreifbar. Was eine Kostensenkungsaufforderung ist und was nicht Das Jobcenter schickt eine Kostensenkungsaufforderung, wenn es die Wohnkosten für zu hoch hält. Dieses Schreiben ist kein Bescheid und kein Verwaltungsakt, wie das Bundessozialgericht zuletzt mit Urteil vom 28. Februar 2024 (B 4 AS 18/22 R) bekräftigt hat. Es hat Aufklärungs- und Warnfunktion und soll den Dialog einleiten, nicht die Kürzung vollziehen. Weil sie kein Verwaltungsakt ist, kann sie auch nicht direkt mit Widerspruch angefochten werden. Das ist der erste Irrtum, den viele Betroffene begehen: Wer Widerspruch gegen das Aufforderungsschreiben einlegt, legt Widerspruch gegen nichts. Die Kürzung selbst erfolgt erst durch den späteren Leistungsbescheid, und gegen diesen ist Widerspruch zulässig. Ab Eingang der Aufforderung beginnt die Sechsmonatsfrist. Solange sie läuft, muss das Jobcenter die bisherigen Wohnkosten weiterzahlen. Das ist keine Schonfrist zum Abwarten, sondern der Zeitraum für den Aufbau der Gegenwehr. Fehler 1: Das Jobcenter nennt keine konkrete Angemessenheitsgrenze Eine Kostensenkungsaufforderung ist nur dann wirksam, wenn sie den Euro-Betrag der Angemessenheitsgrenze konkret benennt. Das hat das Bundessozialgericht 2010 entschieden (B 4 AS 78/09 R). Fehlt dieser Betrag, ist die Aufforderung unzureichend: Wer nicht weiß, wie hoch das Ziel liegt, kann sein Verhalten nicht danach ausrichten. In der Praxis schicken viele Jobcenter Schreiben, die allgemein auf „unangemessene Wohnkosten" hinweisen, ohne den exakten Betrag zu nennen. Zusätzlich muss die Aufforderung eine Frist setzen. Fehlt auch das, ist das Schreiben unvollständig. Was tun: Den Euro-Betrag schriftlich beim Jobcenter anfragen, falls er fehlt, und diese Anfrage datieren. Fehler 2: Das Jobcenter benutzt eine veraltete Kostensenkungsaufforderung Ändert das Jobcenter sein Angemessenheitskonzept oder ermittelt neue Richtwerte, muss es eine neue Kostensenkungsaufforderung erlassen. Eine Aufforderung aus früheren Jahren setzt keine neue Sechsmonatsfrist in Gang. Das Bundessozialgericht hat das mit Urteil vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 11/18 R) festgelegt, das Sozialgericht Kassel hat diese Linie 2024 und 2025 bekräftigt. Ab dem 1. Juli 2026 treten neue Angemessenheitsgrenzen in Kraft. Wer eine Kostensenkungsaufforderung auf Basis eines vor 2026 erstellten Konzepts erhält, das nicht fortgeschrieben wurde, hat ein starkes Argument: Die Aufforderung ist veraltet, die Sechsmonatsfrist hat noch nicht begonnen, eine Kürzung auf dieser Grundlage ist regelmäßig rechtswidrig. Fehler 3: Das Jobcenter ignoriert den Bestandsschutz laufender Bewilligungszeiträume Das 13. SGB II-Änderungsgesetz enthält eine Übergangsregel: Wessen Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, läuft für diesen Zeitraum noch nach altem Recht. Die neue 1,5-fach-Deckelung greift erst beim ersten Bescheid, der vollständig nach dem 1. Juli 2026 beginnt. Trotzdem versenden manche Jobcenter jetzt bereits Kostensenkungsaufforderungen auf Basis der neuen Richtwerte, ohne zu erläutern, ab wann diese verbindlich werden. Wer ein solches Schreiben erhält und dessen aktueller Bescheid noch bis Herbst 2026 läuft, ist für diesen Zeitraum geschützt. Trotzdem läuft die Sechsmonatsfrist weiter, und wenn sie in den nächsten Bewilligungszeitraum reicht, gilt dort bereits das neue Recht. Kostensenkungsaufforderung erhalten: Was jetzt konkret zu tun ist Wer eine Kostensenkungsaufforderung bekommt, sollte sofort prüfen: Ist die Angemessenheitsgrenze in Euro genannt? Ist eine Frist gesetzt? Beruht das Konzept auf aktuellen Werten? Fehlt eines dieser Elemente, ist die Aufforderung unvollständig. Während der Sechsmonatsfrist muss die Wohnungssuche dokumentiert werden: Exposés, Anfragen, Absagen, Termine, – alles schriftlich und datiert. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass nur wer belegbare Suchbemühungen nachweist, die Unzumutbarkeit einer Kostensenkung geltend machen kann. Bei Härtefällen wie Krankheit, Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit sollte das mit ärztlichen Nachweisen beim Jobcenter geltend gemacht werden. Kürzt das Jobcenter nach Ablauf der Frist oder ohne wirksame Kostensenkungsaufforderung, ist Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid der richtige Schritt: innerhalb eines Monats, schriftlich, kostenlos, ohne Anwaltszwang. Im Widerspruch können alle Mängel geltend gemacht werden: fehlende oder veraltete Aufforderung, falsche Angemessenheitsgrenze, fehlerhafter Deckel-Ansatz. Wer die Kürzung nicht aus dem Regelsatz auffangen kann, sollte parallel einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragen. Fehler 4: Das Jobcenter rechnet den 1,5-fach-Deckel auf die Bruttowarmmiete Der 1,5-fach-Deckel nach dem neuen Recht bezieht sich auf die Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung. Heizkosten werden separat geprüft. Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte daher prüfen, ob der Richtwert auf der Kaltmiete oder auf der Gesamtmiete basiert. Thomas K., 54, lebt allein in Hannover. Er zahlt 720 Euro Kaltmiete und 110 Euro Heizkosten. Der Richtwert liegt laut Jobcenter bei 520 Euro Bruttokalt, die Kappengrenze (1,5-fach) damit bei 780 Euro. Das Jobcenter darf also die 720 Euro Kaltmiete vollständig übernehmen und muss die Heizkosten separat prüfen. Rechnet es stattdessen 780 Euro Bruttowarm als Deckel für eine Gesamtmiete von 830 Euro, kürzt es ohne Rechtsgrundlage um 50 Euro monatlich. Häufige Fragen zur Kostensenkungsaufforderung Kann ich Widerspruch einlegen, wenn das Jobcenter keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erteilt hat, aber trotzdem kürzt? Ja, und das ist einer der stärksten Widerspruchsgründe überhaupt. Die Kostensenkungsaufforderung ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung eine Voraussetzung für die Absenkung der Unterkunftskosten. Fehlt sie, ist der Kürzungsbescheid regelmäßig rechtswidrig. Gelingt die Aufhebung, zahlt das Jobcenter die einbehaltenen Beträge nach. Gilt der 1,5-fach-Deckel auch für Heizkosten? Nein. Heizkosten werden nach § 22 SGB II als eigenständiger Posten behandelt und separat geprüft, in der Regel anhand des Bundesheizspiegels. Die Karenzzeit hat für Heizkosten nie gegolten, und der neue Deckel bezieht sich ausschließlich auf die Bruttokaltmiete. Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, sollte prüfen, ob das Jobcenter die Heizkosten korrekt herausgehalten hat. Kann ich eine zu Unrecht bestandskräftig gewordene Kürzung noch rückgängig machen? Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist möglich, wenn der Kürzungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war, etwa weil keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vorlag. Im SGB II ist die rückwirkende Korrektur auf ein Jahr begrenzt. Den Antrag stellt man schriftlich beim zuständigen Jobcenter. Quellen Bundessozialgericht: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R Bundessozialgericht: Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R Bundessozialgericht: Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 18/22 R Bundesgesetzblatt I/2026 Nr. 107 vom 22.04.2026: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Bähr/Mense/Wolf, Kosten der Unterkunft bei Neuzugängen in die Grundsicherung, IAB-Forum 02.02.2026

Beitragsbild von: Pfändung von zu erstattendem Bürgergeld auch bei Sozialhilfe und kleiner Rente

5. Juni 2026

Wer früher vorläufig Bürgergeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II erhalten hat und später zur Erstattung verpflichtet wurde, kann auch dann vollstreckungsrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn er inzwischen nur noch eine kleine Altersrente und ergänzende Sozialhilfe bezieht. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Eilantrag eines Rentners ab, der gepfändetes Bargeld und ausgelöste Gegenstände zurückverlangte; die Vollstreckung beruhte auf bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden und einem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis. (W 3 E 25.1857) Stadt pfändete wegen alter Bürgergeld-Erstattung Der Antragsteller hatte in früheren Bewilligungszeiträumen vorläufig Leistungen nach dem SGB II erhalten. Nach der endgültigen Festsetzung verlangte das Jobcenter die Differenz zwischen vorläufig gezahlten und endgültig zustehenden Leistungen zurück. Aus mehreren Rückforderungsbescheiden ergab sich eine offene Hauptforderung von fast 10.000 Euro. Hinzu kamen im Laufe der Vollstreckung Gebühren und Kosten. Betroffener bezog inzwischen Sozialhilfe und Altersrente Der Mann lebte mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Beide bezogen Altersrenten und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Er argumentierte, sie hätten keine Ersparnisse, nur kleine Renten und Sozialhilfe bis zum Existenzminimum. Deshalb sei es unzumutbar, auf das Hauptsacheverfahren zu warten. Gericht: Kleine Rente stoppt Vollstreckung nicht automatisch Das Gericht sah darin keinen ausreichenden Grund, die Stadt im Eilverfahren zur Rückzahlung zu verpflichten. Entscheidend war nicht allein die aktuelle Bedürftigkeit des Antragstellers. Maßgeblich war vielmehr, ob die Vollstreckung rechtswidrig war und ob ein Anspruch auf sofortige Erstattung glaubhaft gemacht wurde. Beides verneinte das Gericht. Rückforderungsbescheide waren bestandskräftig Die zugrunde liegenden Erstattungsbescheide waren nach Auffassung des Gerichts vollstreckbar. Teilweise waren Klagen zurückgenommen oder erfolglos geblieben, teilweise waren Bescheide gar nicht angegriffen worden. Damit waren die Forderungen nicht mehr im Vollstreckungsverfahren erneut inhaltlich zu überprüfen. Wer gegen einen Erstattungsbescheid nicht rechtzeitig vorgeht oder das Verfahren beendet, muss später mit Vollstreckung rechnen. Vollstreckung prüft nicht nochmals die alte Forderung Ein wichtiger Punkt des Beschlusses: Im Vollstreckungsverfahren wird grundsätzlich nicht noch einmal geprüft, ob der ursprüngliche Rückforderungsbescheid materiell richtig war. Materielle Einwendungen sind nur eingeschränkt möglich. Sie müssen grundsätzlich nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sein und dürfen nicht bereits mit Widerspruch oder Klage gegen den Ausgangsbescheid geltend zu machen gewesen sein. Verjährung half dem Antragsteller nicht Das Gericht sah auch keine Verjährung. Selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers als Verjährungseinrede versteht, waren die Forderungen nach Auffassung des Gerichts noch durchsetzbar. Der Grund: Vollstreckungshandlungen wie Ausstandsverzeichnis und Pfändungsmaßnahmen können den Lauf der Verjährung neu beginnen lassen. Deshalb war die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung nicht erledigt. Vollstreckbares Ausstandsverzeichnis genügte Die Stadt hatte ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis erstellt. Darin waren die Rückforderungsbeträge aus den bestandskräftigen Bescheiden zusammengefasst. Das Gericht sah darin eine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung. Die zuständige Kasse hatte die Vollstreckbarkeit bestätigt und damit die Verantwortung dafür übernommen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen. Vollstreckungskosten durften mit beigetrieben werden Die Pfändung diente nicht nur der Hauptforderung, sondern auch der Beitreibung von Mahn-, Pfändungs-, Zustellungs- und weiteren Vollstreckungskosten. Das beanstandete das Gericht nicht. Solche Kosten brauchen nicht immer einen eigenen gesonderten Leistungstitel. Sie können grundsätzlich zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Durchsuchung der Wohnung war richterlich angeordnet Der Antragsteller bestritt die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung. Das Gericht sah jedoch eine richterliche Anordnung des Amtsgerichts als vorhanden und wirksam an. Diese Anordnung erlaubte die Durchsuchung der Wohnung, das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse sowie das Mitnehmen von Pfandstücken zur Verwertung. Sie war zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch gültig. Stadt durfte eigene Vollstreckungsbedienstete einsetzen Der Antragsteller meinte, nur Gerichtsvollzieher dürften eine solche Maßnahme durchführen. Das Gericht stellte klar, dass Gemeinden in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen eigene Vollstreckungsbedienstete einsetzen dürfen. Die Pfändung beweglicher Sachen durch städtische Vollstreckungsbedienstete war daher nicht schon wegen der handelnden Personen rechtswidrig. Gepfändet wurden Bargeld und Haushaltsgegenstände Bei der Vollstreckung wurden Bargeld, ein Tablet und weitere Gegenstände erfasst. Für mehrere Gegenstände wurde ein Auslösebetrag gezahlt, damit sie nicht mitgenommen wurden. Der Antragsteller verlangte im Eilverfahren insgesamt 1.500 Euro zurück. Er wollte damit die wirtschaftlichen Folgen der Pfändung vorläufig rückgängig machen. Ehewohnung: Eigentum der Ehefrau schützt nicht immer sofort Der Antragsteller machte geltend, einige Gegenstände oder Geldbeträge gehörten seiner Ehefrau. Das Gericht hielt das für den Antragsteller nicht für ausreichend. Bei beweglichen Sachen im Besitz von Ehegatten gilt zugunsten von Gläubigern grundsätzlich die Vermutung, dass sie dem Schuldner gehören. Will der andere Ehegatte eigene Rechte geltend machen, muss er diese grundsätzlich selbst verfolgen. Tablet der Ehefrau: Antragsteller konnte nicht für sie klagen Soweit das Tablet nach dem Vortrag des Antragstellers seiner Ehefrau gehörte, konnte er deren Eigentumsrechte nicht im eigenen Namen geltend machen. Nur die Ehefrau selbst hätte ihre Rechte an dem Gegenstand verfolgen können. Das gilt besonders dann, wenn nicht die Herausgabe an die Ehefrau verlangt wird, sondern Geldersatz an den Antragsteller. Ein Ehegatte kann fremde Rechte nicht beliebig im eigenen Namen durchsetzen. Sozialhilfe schützt nicht jeden Gegenstand vor Pfändung Der Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt nichts gepfändet werden darf. Entscheidend ist, ob die konkrete Sache nach den Pfändungsschutzregeln unpfändbar ist. Unpfändbar können etwa notwendige Haushaltsgegenstände oder Gegenstände sein, die für eine bescheidene Lebensführung erforderlich sind. Bargeld und verwertbare Gegenstände können aber pfändbar sein, wenn kein spezieller Schutz greift. Bargeld ist besonders gefährdet Bargeld in der Wohnung ist bei Vollstreckungsmaßnahmen besonders gefährdet. Anders als laufende Sozialleistungen auf einem P-Konto ist Bargeld nicht automatisch durch Kontopfändungsschutz gesichert. Wer Sozialleistungen oder Renten erhält, sollte deshalb Pfändungsschutz nicht nur beim Konto, sondern auch im Umgang mit Bargeld bedenken. Geschützte Beträge können im Vollstreckungsfall schwerer nachweisbar sein, wenn sie bar aufbewahrt werden. P-Konto schützt nur das Konto Ein Pfändungsschutzkonto schützt Zahlungseingänge auf dem Konto bis zum Freibetrag. Es schützt aber nicht automatisch Bargeld, das bereits abgehoben und zu Hause aufbewahrt wird. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, wie sie mit geschützten Leistungen umgehen. Wer größere Bargeldbeträge in der Wohnung hält, riskiert bei einer Wohnungsdurchsuchung Streit darüber, ob und in welchem Umfang das Geld pfändbar war. Eilantrag scheiterte auch an fehlender Dringlichkeit Für eine einstweilige Anordnung muss nicht nur ein Anspruch glaubhaft sein. Es muss auch ein besonderer Eilgrund bestehen. Das Gericht sah weder einen glaubhaft gemachten Erstattungsanspruch noch eine ausreichende Grundlage, um die Stadt schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Zahlung zu verpflichten. Die bloße wirtschaftliche Belastung genügte in dieser Konstellation nicht. Was Betroffene aus dem Beschluss lernen können Wer einen Rückforderungsbescheid vom Jobcenter erhält, sollte sofort prüfen, ob Widerspruch oder Klage nötig sind. Wird der Bescheid bestandskräftig, kann die Forderung später vollstreckt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Lebenslage später verschlechtert. Wer inzwischen Rentner ist oder Sozialhilfe erhält, ist nicht automatisch vor der Beitreibung alter Forderungen geschützt. Ratenzahlung besser schriftlich absichern Wenn eine alte Forderung besteht, kann eine Ratenzahlung sinnvoll sein. Sie sollte aber schriftlich eindeutig vereinbart werden. Wichtig ist, dass Höhe, Beginn, Zahlungsweg, Aktenzeichen der Forderung und Folgen eines Zahlungsverzugs klar geregelt sind. Wer eine Ratenzahlung widerruft oder nicht fortführt, muss mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Gegen Vollstreckung gezielt vorgehen Wer die Vollstreckung für rechtswidrig hält, sollte genau unterscheiden: Geht es um die alte Forderung, um die Vollstreckungsvoraussetzungen oder um die Pfändung bestimmter Gegenstände? Gegen die alte Forderung helfen meist nur Rechtsbehelfe gegen den Ausgangsbescheid oder ein Überprüfungsantrag. Gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen können dagegen eigene Rechtsbehelfe oder einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen. FAQ zur Pfändung alter Bürgergeld-Erstattungen Kann altes Bürgergeld später gepfändet werden? Ja. Wenn vorläufig gezahlte Leistungen endgültig niedriger festgesetzt und bestandskräftig zurückgefordert wurden, kann die Forderung vollstreckt werden. Schützt Sozialhilfe vor Vollstreckung? Nicht automatisch. Sozialhilfe und kleine Rente zeigen zwar eine schwierige wirtschaftliche Lage, beseitigen aber eine bestandskräftige Erstattungsforderung nicht. Darf Bargeld in der Wohnung gepfändet werden? Ja, Bargeld kann grundsätzlich gepfändet werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und kein spezieller Pfändungsschutz greift. Darf die Stadt eigene Vollstreckungsbeamte schicken? Nach dem einschlägigen Landesrecht können Gemeinden eigene Vollstreckungsbedienstete einsetzen. Bei Wohnungsdurchsuchungen ist allerdings grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. Was tun, wenn Gegenstände dem Ehepartner gehören? Der Ehepartner muss seine Rechte grundsätzlich selbst geltend machen. Bei Sachen in der Ehewohnung gilt zugunsten von Gläubigern häufig eine Eigentumsvermutung zulasten des Schuldners. Fazit: Bestandskräftige Bürgergeld-Rückforderungen bleiben gefährlich Das Verwaltungsgericht Würzburg macht deutlich: Wer eine alte Bürgergeld-Erstattung schuldet, kann auch später noch Vollstreckungsmaßnahmen erleben. Eine kleine Rente und ergänzende Sozialhilfe stoppen die Vollstreckung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Rückforderungsbescheide bestandskräftig sind, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt wurden und ob konkrete Pfändungsschutzregeln greifen. Im entschiedenen Fall sah das Gericht keine Grundlage für eine sofortige Rückzahlung der gepfändeten Beträge. Für Betroffene heißt das: Rückforderungsbescheide nie liegen lassen, Pfändungsschutz früh organisieren und bei drohender Vollstreckung fachkundig prüfen lassen, welche Einwendungen noch möglich sind.

Beitragsbild von: Grundsicherungsgeld ab Juli: So hart trifft die 168,90-Euro-Bürgergeld-Kürzung

5. Juni 2026

Ab dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende umgestaltet. Für viele Leistungsberechtigte ändert sich dadurch nicht automatisch die monatliche Leistungshöhe. Deutlich härter wird es aber dort, wo das Jobcenter eine Pflichtverletzung feststellt. Dann kann der Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent gemindert werden. Bei alleinstehenden Erwachsenen liegt der Regelbedarf 2026 weiterhin bei 563 Euro. Eine Kürzung um 30 Prozent entspricht deshalb 168,90 Euro im Monat. Über drei Monate summiert sich der Verlust auf 506,70 Euro. Für Menschen, die ohnehin jeden Euro verplanen müssen, ist das ein schwerer Einschnitt in den Alltag. Keine pauschale Kürzung für alle Betroffenen Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Die 168,90 Euro werden nicht jedem Empfänger automatisch abgezogen. Die Kürzung kommt nur in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören etwa der Abbruch einer Fördermaßnahme oder fehlende Bewerbungen, wenn diese verbindlich verlangt wurden. Die Reform bedeutet also nicht, dass der Regelsatz ab Juli generell sinkt. Die Bundesregierung verweist ausdrücklich darauf, dass sich an der Höhe der Regelbedarfe durch die Reform nichts ändert. Das Risiko entsteht vielmehr durch ein strengeres Vorgehen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten. Warum 168,90 Euro so stark ins Gewicht fallen Der Betrag klingt auf den ersten Blick wie eine rechnerische Größe. In der Praxis betrifft er aber genau den Teil der Leistung, aus dem Lebensmittel, Strom, Mobilität, Kleidung, Hygieneartikel und kleinere Alltagsausgaben bezahlt werden. Miete und Heizung werden zwar gesondert berücksichtigt, doch der Regelbedarf ist für den laufenden Lebensunterhalt gedacht. Fällt davon fast ein Drittel weg, wird aus knapper Haushaltsführung schnell ein finanzieller Ausnahmezustand. Besonders hart trifft die Kürzung alleinstehende Leistungsberechtigte ohne Rücklagen. Wer 563 Euro Regelbedarf erhält, muss bei einer Sanktion drei Monate lang mit 394,10 Euro auskommen. Das sind rechnerisch nur noch gut 13 Euro pro Tag für viele laufende Ausgaben außerhalb der Unterkunft. Schon eine Nachzahlung, ein defektes Haushaltsgerät oder höhere Stromkosten können dann kaum noch aufgefangen werden. Was sich gegenüber dem bisherigen Bürgergeld verschärft Beim bisherigen Bürgergeld waren Sanktionen stärker abgestuft. Die neue Grundsicherung setzt bei bestimmten Pflichtverletzungen deutlich früher bei 30 Prozent an. Der politische Gedanke dahinter ist, Mitwirkungspflichten verbindlicher zu machen und die Aufnahme zumutbarer Arbeit stärker durchzusetzen. Sozialverbände und Beratungsstellen dürften dagegen vor allem auf die Folgen für besonders belastete Haushalte schauen. Aspekt Einordnung Regelbedarf alleinstehender Erwachsener 2026 563 Euro monatlich Mögliche Minderung bei Pflichtverletzung 30 Prozent des Regelbedarfs Monatlicher Abzug bei 563 Euro Regelbedarf 168,90 Euro Dauer der Minderung In der Regel drei Monate Gesamtverlust über drei Monate 506,70 Euro Pflichtverletzung ist nicht gleich Meldeversäumnis Bei der Bewertung ist auch wichtig, welche Art von Verstoß vorliegt. Wer eine Maßnahme abbricht oder eine verbindliche Bewerbungspflicht missachtet, muss mit einer dreimonatigen Minderung um 30 Prozent rechnen. Bei versäumten Jobcenter-Terminen gelten gesonderte Regeln. Nach den Angaben der Bundesregierung bleibt der erste verpasste Termin zunächst folgenlos, ab dem zweiten Meldeversäumnis kann eine Kürzung greifen. Das klingt nach einer gewissen Schonfrist, sollte aber nicht verharmlost werden. Termine, Schreiben und Fristen des Jobcenters werden unter der neuen Grundsicherung noch wichtiger. Wer krank ist, verhindert ist oder ein Schreiben nicht verstanden hat, sollte möglichst früh reagieren und Nachweise sichern. Gerade Missverständnisse können sonst finanzielle Folgen haben. Für wen die Kürzung besonders gefährlich wird Besonders gefährdet sind Menschen, deren Budget schon vor einer Sanktion nicht reicht. Dazu zählen Alleinerziehende, Menschen mit Schulden, Haushalte mit hohen Stromkosten oder Leistungsberechtigte mit gesundheitlichen Belastungen. Auch wer keine Familie oder Freunde hat, die kurzfristig helfen können, gerät schneller in Zahlungsschwierigkeiten. Eine dreimonatige Kürzung kann dann nicht nur den Einkauf, sondern auch Mobilität, Telefonanschluss und Teilhabe einschränken. Hinzu kommt ein psychologischer Druck. Wer jeden Monat mit einem sehr engen Betrag auskommen muss, erlebt eine Kürzung nicht nur als Verwaltungsakt, sondern als direkte Bedrohung der eigenen Stabilität. Das kann Bewerbungen und Termine sogar erschweren, wenn Betroffene mit Mahnungen, Kontosperren oder existenziellen Sorgen beschäftigt sind. Genau deshalb wird die praktische Umsetzung in den Jobcentern entscheidend sein. Was Betroffene jetzt beachten sollten Wer Leistungen bezieht, sollte ab Juli besonders sorgfältig auf Post vom Jobcenter achten. Verbindliche Pflichten müssen verständlich benannt und mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden sein. Wird eine Pflicht nicht erfüllt, sollte der Grund sofort schriftlich erklärt werden. Nachweise wie ärztliche Bescheinigungen, Bewerbungsbelege oder E-Mail-Verläufe können im Streitfall wichtig sein. Kommt ein Minderungsbescheid, sollten Betroffene ihn nicht ungeprüft hinnehmen. Entscheidend ist, ob die Pflicht tatsächlich bestand, ob sie verständlich mitgeteilt wurde und ob ein wichtiger Grund gegen die Sanktion spricht. Beratungsstellen, Sozialverbände oder Fachanwälte können prüfen, ob Widerspruch sinnvoll ist. Fristen sollten dabei unbedingt eingehalten werden. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein alleinstehender Leistungsberechtigter erhält 563 Euro Regelbedarf im Monat. Das Jobcenter verpflichtet ihn nach vorheriger Belehrung, sich auf mehrere zumutbare Stellen zu bewerben. Reicht er die Bewerbungen ohne wichtigen Grund nicht ein, kann der Regelbedarf drei Monate lang um 168,90 Euro gemindert werden. Statt 563 Euro bleiben ihm dann monatlich 394,10 Euro für den laufenden Lebensunterhalt. Über drei Monate fehlen insgesamt 506,70 Euro. Muss er in dieser Zeit zusätzlich eine Stromnachzahlung leisten oder ein Monatsticket bezahlen, entsteht schnell eine Lücke, die kaum aus eigener Kraft geschlossen werden kann. Quellen Grundlage dieses Beitrags sind Informationen der Bundesregierung zur neuen Grundsicherung, zur möglichen 30-Prozent-Minderung des Regelbedarfs und zu den Regelbedarfen 2026. Ergänzend wurden veröffentlichte Übersichten des Bundestags sowie aktuelle Regelbedarfsangaben ausgewertet.

Beitragsbild von: Rente: Diese Nebenjobs im Rentenalter bringen keinen Cent Aktivrente

5. Juni 2026

Seit dem 1. Januar 2026 können Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Die Aktivrente klingt wie eine Einladung für jeden Nebenjob, den man sich vorstellt. Doch das Bundesfinanzministerium hat in seinen offiziellen FAQ klargestellt: Nicht jede Tätigkeit zählt. Wer den falschen Job wählt, arbeitet komplett am Steuervorteil vorbei. Was die Aktivrente ist und wen sie erreicht Die Aktivrente ist kein neues Rentenmodell der Deutschen Rentenversicherung, sondern ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG: Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro monatlich bleibt steuerfrei, wenn die Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und die Regelaltersgrenze überschritten hat. Der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen dieser Grenze. Wer mit 63 in Frührente ging, muss trotzdem warten, bis die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Nebenjobs im Rentenalter: Welche Tätigkeiten für die Aktivrente zählen Die entscheidende Weichenstellung liegt nicht beim Beruf, sondern beim Beschäftigungsverhältnis. Begünstigt sind ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt. Das schließt einen großen Teil der typischen Rentner-Nebenjobs aus. Taxifahren qualifiziert für die Aktivrente, wenn die Person als Angestellter bei einem Taxiunternehmen arbeitet. Wer dagegen als selbstständiger Fahrer mit eigenem Fahrzeug tätig ist oder über einen Fahrdienst auf eigene Rechnung fährt, hat keinen Anspruch. Dasselbe gilt für Gartenarbeit: Wer bei einem Gartenbau- oder Pflegebetrieb angestellt ist, nutzt den Freibetrag. Wer selbst Kunden akquiriert und Gärten auf eigene Rechnung pflegt, bleibt außen vor. Babysitting und Kinderbetreuung folgen der gleichen Logik: Angestellte bei einem Betreuungsdienst oder Kita-Träger profitieren, wer direkt bei Privatleuten auf Privatrechnung arbeitet, nicht. Haushaltshilfen, die bei einem Haushaltsservice-Unternehmen sozialversicherungspflichtig angestellt sind, können den Freibetrag nutzen. Wer dagegen bei einer Privatperson auf Minijob-Basis putzt, erhält die Begünstigung nicht – aus einem Grund, der vielen nicht bekannt ist. Der häufigste Irrtum: Minijob plus Rente gleich Aktivrente Viele arbeitende Rentner gehen davon aus, dass die neue Steuerregel automatisch für ihren bestehenden Nebenjob gilt. Das ist falsch. Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ vom März 2026 ausdrücklich klargestellt: Minijobs sind von der Aktivrente ausgeschlossen, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, nicht die regulären Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung, die das Gesetz verlangt. Konkret bedeutet das: Wer als Rentner 600 Euro im Monat auf Minijob-Basis putzt, babysittet oder Gartenarbeit macht, profitiert nicht von den 2.000 Euro Steuerfreibetrag. Die Altersrente wird durch diesen Hinzuverdienst nicht gekürzt, das gilt seit Januar 2023 für alle Altersrenten ohne Ausnahme. Aber der steuerliche Bonus der Aktivrente bleibt für Minijobber unzugänglich. Ebenfalls ausgeschlossen sind Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus im aktiven Beamtenverhältnis tätig sind. Frühere Selbstständige oder Beamte können die Aktivrente dagegen nutzen, wenn sie im Rentenalter eine neue sozialversicherungspflichtige Anstellung aufnehmen. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt: Entscheidend ist ausschließlich das aktuelle Arbeitsverhältnis, nicht die frühere Tätigkeit. Was die Sozialversicherung trotz Steuerfreiheit kostet Sozialversicherungspflichtig zu arbeiten hat seinen Preis, auch wenn das Einkommen steuerfrei ist. Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin fällig. Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, der 2026 im Durchschnitt 2,9 Prozent liegt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen diese Beiträge je zur Hälfte. Die Pflegeversicherung kommt mit 3,6 Prozent für Eltern und 4,2 Prozent für Kinderlose hinzu. Bei einem monatlichen Verdienst von 1.500 Euro liegt der Nettolohn nach Abzug des Arbeitnehmeranteils an KV und PV bei rund 1.250 bis 1.300 Euro – ohne jede Einkommensteuer. Für Altersrentner besteht in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit; der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seinen Pflichtbeitrag. Wer freiwillig auf diese Freiheit verzichtet, baut weitere Rentenansprüche auf. Midijobs und Aktivrente: Die unterschätzte Option Das Bundesfinanzministerium hat ausdrücklich bestätigt: Wer im sogenannten Midijob zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich verdient, kann die Aktivrente nutzen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Wer als Rentner über 67 Jahre bei einem Pflegedienst, Supermarkt oder Betreuungsverein für 800 Euro monatlich angestellt ist, zahlt auf diesen Betrag keine Einkommensteuer. Das ist gegenüber einem regulär besteuerten Verdienst in gleicher Höhe eine spürbare Ersparnis. So nutzen Rentner die Aktivrente konkret Wer einen sozialversicherungspflichtigen Job nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufnimmt oder fortsetzt, muss nichts bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Arbeitgeber setzt die Steuerfreiheit automatisch über die Lohnabrechnung um. Ein wichtiger Punkt: Der Freibetrag von 2.000 Euro monatlich kann nicht auf mehrere Arbeitsverhältnisse aufgeteilt werden. Wer zwei Jobs parallel ausübt, kann nur bei einem davon den Freibetrag nutzen. Wer im selben Monat neu eingestellt wird, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht, erhält den vollen Monatsfreibetrag nur, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Aktivrente in diesem Monat noch nicht bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wurde. Fehlt diese Bestätigung, wird der Freibetrag nur anteilig angesetzt. Bezieher einer Witwenrente oder Witwerrente sollten vor Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit klären, ob das neue Arbeitseinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Diese Frage lässt sich direkt mit der Deutschen Rentenversicherung klären, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben wird. Wer das versäumt, riskiert eine rückwirkende Anpassung der Hinterbliebenenrente. Häufige Fragen zu Aktivrente und Nebenjobs im Rentenalter Kann ich als Rentner gleichzeitig einen Minijob und einen sozialversicherungspflichtigen Job ausüben? Ja, allerdings nur bei verschiedenen Arbeitgebern trennbar. Der Minijob fällt nicht unter die Aktivrente; der sozialversicherungspflichtige Job schon. Werden beide Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber ausgeübt, werden sie zusammengerechnet, was die Minijob-Eigenschaft aufhebt und zur regulären Sozialversicherungspflicht führt. Was passiert mit meiner Erwerbsminderungsrente, wenn ich dazuverdiene? Die Aktivrente gilt ausschließlich für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, unterliegt weiterhin gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich dynamisch angepasst werden. Oberhalb dieser Grenzen kann die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder eingestellt werden. Die steuerliche Regelung der Aktivrente greift für diese Gruppe nicht. Muss ich die Aktivrente in meiner Steuererklärung angeben? Das steuerfreie Einkommen muss in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn keine Steuer darauf anfällt. Das Finanzamt prüft dabei, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden. Wer einen Arbeitgeber hat, der die Aktivrente korrekt in der Lohnabrechnung erfasst, muss nichts Zusätzliches veranlassen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist für die Aktivrente ausgeschlossen. Quellen Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente (ab 2026) Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente, Stand März 2026 Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026

Beitragsbild von: Rentenerhöhung 2027: Prognose stellt deutliches Renten-Plus in Aussicht

5. Juni 2026

Die gesetzliche Rente könnte im Jahr 2027 spürbar steigen. Laut einer ersten Frühjahrs-Finanzschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird derzeit eine Rentenanpassung von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027 erwartet. Für viele Rentnerinnen und Rentner wäre das ein deutliches Plus bei den monatlichen Bezügen. Gleichzeitig bleibt wichtig: Die genannte Zahl ist noch kein beschlossener Wert, sondern eine Prognose auf Basis der derzeitigen wirtschaftlichen Annahmen. Warum die Prognose für Aufmerksamkeit sorgt Rentenerhöhungen hängen in Deutschland eng mit der Entwicklung der Löhne zusammen. Steigen die Einkommen der Beschäftigten, wirkt sich das mit zeitlicher Verzögerung auch auf die Renten aus. Bereits zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums und der Deutschen Rentenversicherung um 4,24 Prozent. Eine mögliche Anpassung um 4,4 Prozent im Jahr 2027 würde diese positive Entwicklung fortsetzen. Gerade für Menschen mit niedrigen oder mittleren Renten kann ein solches Plus im Alltag spürbar sein. Es gleicht jedoch nicht automatisch alle finanziellen Belastungen aus, etwa durch höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Mieten, Energiepreise oder Lebensmittelkosten. Was 4,4 Prozent mehr Rente konkret bedeuten würden Die genannte Prognose lässt sich anhand einfacher Beispiele gut einordnen. Wer derzeit eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro erhält, käme bei einer Anpassung um 4,4 Prozent auf ein Plus von rund 66 Euro brutto im Monat. Bei einer Bruttorente von 2.000 Euro läge der rechnerische Zuwachs bei rund 88 Euro brutto monatlich. Entscheidend ist dabei, dass es sich um Bruttowerte handelt, von denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen können. Monatliche Bruttorente vor der Anpassung Mögliches monatliches Plus bei 4,4 Prozent 1.200 Euro rund 53 Euro 1.500 Euro rund 66 Euro 1.800 Euro rund 79 Euro 2.000 Euro rund 88 Euro Die tatsächliche Auszahlung kann von diesen Beträgen abweichen. Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche steuerliche Folgen müssen immer individuell betrachtet werden. Endgültige Entscheidung fällt erst 2027 So erfreulich die Prognose klingt, sie ist noch nicht verbindlich. Die endgültige Rentenanpassung für das Jahr 2027 wird erst im Frühjahr 2027 offiziell festgelegt. Üblicherweise wird die konkrete Rentenerhöhung im März bekanntgegeben. Danach folgt die rechtliche Umsetzung, bevor die angepassten Renten zum 1. Juli ausgezahlt werden. Bis dahin können sich wichtige Berechnungsgrundlagen noch verändern. Dazu gehören vor allem die Lohnentwicklung, die Beschäftigungslage und weitere Faktoren aus der Rentenanpassungsformel. 2028 könnte das Wachstum deutlich schwächer ausfallen Die neue Schätzung enthält nicht nur gute Nachrichten. Nach dem möglichen kräftigen Anstieg im Jahr 2027 wird für 2028 ein deutlich geringeres Plus erwartet. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nennt hier "eine mögliche Rentenanpassung von 2,3 Prozent für 2028". Damit würde sich das Tempo der Rentenerhöhungen spürbar verlangsamen. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Das Jahr 2027 könnte finanziell günstiger ausfallen, während danach wieder mehr Zurückhaltung angebracht wäre. Eine dauerhafte Entlastung lässt sich aus einer einzelnen Prognose nicht sicher ableiten. Beitragssatz könnte ab 2028 steigen Parallel zur Diskussion über höhere Renten rückt auch die Finanzierung stärker in den Blick. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 Prozent. Nach Einschätzung des Sozialrechtsexperten Anhalt könnte er 2028 auf 19,9 Prozent steigen. Das wäre ein Anstieg um 1,3 Prozentpunkte und würde Beschäftigte sowie Arbeitgeber stärker belasten. Die Entwicklung zeigt den finanziellen Druck auf das Rentensystem. Eine alternde Gesellschaft, längere Rentenbezugszeiten und der demografische Wandel erhöhen die Anforderungen an die Finanzierung. Rentenniveau soll stabil bleiben Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Rentenniveau. Nach den Beschlüssen der Bundesregierung soll es bei 48 Prozent stabilisiert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Rentnerin oder jeder Rentner automatisch 48 Prozent des letzten Gehalts erhält. Das Rentenniveau ist eine statistische Rechengröße und bezieht sich auf eine Standardrente im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen. Für die persönliche Rente bleiben die eigenen Versicherungsjahre, Entgeltpunkte, Abschläge und Zuschläge entscheidend. Deshalb kann die individuelle Rente deutlich von allgemeinen Durchschnittswerten abweichen. Warum Rentner die Prognose nüchtern einordnen sollten Eine mögliche Erhöhung um 4,4 Prozent wäre eine gute Nachricht für Millionen Ruheständler. Sie sollte aber nicht mit einer garantierten Verbesserung der gesamten finanziellen Lage verwechselt werden. Viele Rentnerinnen und Rentner spüren weiterhin steigende Lebenshaltungskosten. Zudem können höhere Renten dazu führen, dass mehr Einkommen steuerlich relevant wird. Wer bereits eine Einkommensteuererklärung abgeben muss oder nahe an entsprechenden Grenzen liegt, sollte die Entwicklung im Blick behalten. Auch bei Grundsicherung im Alter oder anderen Sozialleistungen kann eine Rentenerhöhung Auswirkungen haben. Was Betroffene jetzt tun können Rentnerinnen und Rentner sollten die Prognose als Orientierung verstehen, aber noch nicht fest damit planen. Verbindlich wird die Erhöhung erst nach der offiziellen Bekanntgabe im Jahr 2027. Sinnvoll ist es, die eigene Bruttorente mit dem möglichen Prozentsatz zu berechnen und anschließend die voraussichtlichen Abzüge zu berücksichtigen. So entsteht ein realistischeres Bild der möglichen Nettoveränderung. Wer unsicher ist, sollte seinen Rentenbescheid, die Mitteilungen der Rentenversicherung und mögliche steuerliche Folgen prüfen lassen. Besonders bei Witwenrenten, Erwerbsminderungsrenten, Betriebsrenten oder Sozialleistungen können Details wichtig werden. Beispiel aus der Praxis Eine Rentnerin erhält derzeit 1.500 Euro Bruttorente im Monat. Bei einer Rentenanpassung um 4,4 Prozent würde ihre Bruttorente rechnerisch um rund 66 Euro auf etwa 1.566 Euro steigen. Auf das Jahr gerechnet ergäbe sich daraus ein Plus von rund 792 Euro brutto. Tatsächlich auf dem Konto ankommen würde aber weniger, weil Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Für die Rentnerin kann das Plus dennoch helfen, höhere Kosten im Alltag etwas besser abzufedern. Eine verbindliche Finanzplanung sollte sie aber erst vornehmen, wenn die offizielle Rentenanpassung für 2027 feststeht. Fazit: Gute Aussichten, aber noch keine Garantie Die Prognose einer Rentenerhöhung von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027 ist für Rentnerinnen und Rentner ein positives Signal. Sie deutet darauf hin, dass die gesetzliche Rente weiter von der Lohnentwicklung profitieren könnte. Gleichzeitig bleibt die Zahl vorläufig. Erst die offizielle Festlegung im Frühjahr 2027 entscheidet, wie hoch die Rentenanpassung tatsächlich ausfällt. Wer seine finanzielle Lage realistisch einschätzen möchte, sollte daher zwischen Prognose und Beschluss unterscheiden. Die Aussicht auf mehr Rente ist erfreulich, doch die endgültige Rechnung steht noch aus.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Bürgergeld News

Schulden: Inkasso-Firmen dürfen das nicht, tun es aber trotzdem dauernd

Beitragsbild von: Schulden: Inkasso-Firmen dürfen das nicht, tun es aber trotzdem dauernd

5. Juni 2026

Post eines Inkassobüros beunruhigt – und das ist oft genau so gewollt. Schließlich geht es darum, Geld einzutreiben. Immer wieder überschreiten Inkassofirmen dabei die Grenze der Seriosität oder handeln sogar rechtswidrig. Wir zeigen Ihnen, was Inkassounternehmen rechtlich dürfen, wie Sie sich gegen unseriöse Forderungen wehren können, und wie sie diese erkennen. Woran erkennen Sie unseriöse Inkassoforderungen? Ein Anzeichen unseriöser Schreiben ist das Fehlen wesentlicher Informationen. Sie sollten skeptisch werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte fehlen: Name und Anschrift des Gläubigers, Forderungsgrund und eine konkrete Aufschlüsselung der Kosten deuten auf unseriöse Forderungen hin. Auch überhöhte Inkassogebühren deuten auf unberechtigte Forderungen hin. Überhöht sind Forderungen dann, wenn sie deutlich die gesetzlichen Grenzen überschreiten. Fehlt die Registrierung? Jede Inkassofirma muss bei einer Aufsichtsbehörde registriert sein. Fehlt eine solche Registrierung, dann können Sie fast sicher sein, dass es sich um ein unseriöses Unternehmen und um eine unberechtigte Forderung handelt. Prüfen Sie die Forderung In jedem Fall sollten Sie die Forderung selbst prüfen statt sie gleich zu bezahlen. Sie sollten als erstes überprüfen, ob es überhaupt einen Vertrag gibt, der die Forderung rechtfertigen könnte. Wenn ein solcher Vertrag vorhanden ist, dann prüfen Sie, was darin steht. Gab es überhaupt eine Leistung, für die die Firma Geld fordert? Ist die Forderung von einem Unternehmen, das Ihnen unbekannt ist? Viele Forderungen beziehen sich auf vermeintliche Online-Abonnements oder auf telefonisch abgeschlossene Verträge. Bisweilen handelt es sich um echten Betrug. Doch auch, wenn Sie unwissentlich einen solchen „Vertrag“ abgeschlossen haben, ist er nicht unbedingt wirksam. In diesen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Zum Beispiel sind ungewöhnliche oder überraschende Klauseln unwirksam, und kostenpflichtige Abonnements müssen klar erkennbar sein. Was dürfen Inkasso-Unternehmen und was nicht? Was Inkassounternehmen dürfen Was Inkassounternehmen nicht dürfen Schriftliche Zahlungsaufforderungen mit Angabe von Gläubiger, Forderungsgrund, Betrag und Zahlungsfrist übersenden Unbegründete oder sachlich falsche Forderungen stellen Nur die gesetzlich zulässigen Inkassokosten nach dem RVG verlangen (seit 1. Juni 2025 um 6–9 % angepasst) Überhöhte oder frei erfundene Zusatzgebühren (z. B. „Recherche-“ oder „Kontoführungsgebühr“) aufschlagen Telefonisch zu üblichen Geschäftszeiten (ca. 8–20 Uhr, Mo–Fr) kontaktieren Mit ständigen oder spät-/frühmorgendlichen Anrufen, Droh-SMS oder Social-Media-Nachrichten belästigen Einen SCHUFA-Eintrag ankündigen, wenn die Forderung berechtigt und unbestritten ist Mit SCHUFA-Eintrag drohen, obwohl die Forderung bestritten, unklar oder bereits bezahlt ist Nach Terminvereinbarung einen freiwilligen Hausbesuch anbieten Unangekündigte oder pauschal angedrohte Hausbesuche („Außendienst kommt morgen“) androhen Forderungsdaten an Auskunfteien übermitteln, wenn DSGVO-Voraussetzungen vorliegen Persönliche Daten an Arbeitgeber, Verwandte oder Nachbarn weitergeben, um Druck aufzubauen Als registrierter Dienstleister beim Bundesamt für Justiz auftreten und die Registernummer nennen Sich amtlich geben („Inkasso-Amt“, „Gerichtsvollzieher“) oder ohne Registrierung/Erlaubnis agieren Bei Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren oder Klage einleiten Mit Haftbefehl oder strafrechtlicher Verfolgung drohen, obwohl kein vollstreckbarer Titel vorliegt Raten- oder Vergleichsangebote unterbreiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden Teilzahlungen ablehnen, nur um weitere Kosten zu produzieren Die Bearbeitung aussetzen, wenn der Schuldner fristgerecht substantiiert widerspricht und Belege verlangt Trotz fristgerechtem Widerspruch ohne Nachweise weiter Druck ausüben (Stand: Juli 2025; maßgeblich sind u. a. Rechtsdienstleistungsgesetz, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht sowie die Inkasso- und RVG-Reformen 2021 & 2025.) Fordern Sie detaillierte Informationen Sie haben das Recht, vom Inkassounternehmen genaue Information über die Forderung zu erhalten. Dazu zählen der konkrete Grund der Forderung, das Datum des angeblichen Vertragsabschlusses, sowie eine genaue Berechnung der Gesamtforderung. Prüfen Sie die Höhe der Kosten Wenn sich herausstellt, dass es tatsächlich offene Kosten gibt, dann sollten Sie die Höhe der geforderten Inkassokosten prüfen. Diese müssen nämlich in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen und dürfen nur notwendige Kosten beinhalten, die tatsächlich entstanden sind. Die Gebührensätze bei Forderungen sind festgelegt und umfassen 0,5 bis 1,3 der Rechtsanwaltsgebühr. Höhere Gebühren für das Inkassounternehmen sind rechtswidrig. Inkassokosten gelten nur bei Verzug Inkassokosten dürfen nur dann erhoben werden, wenn Sie sich als Schuldner bei einer berechtigten Forderung im Vollzug befinden. Wenn die Forderung unberechtigt war, oder wenn Sie eine berechtigte Forderung bereits beglichen haben, dürfen keine Inkassoforderungen gestellt werden. Denken Sie an die Verjährung Solche Forderungen verjähren gewöhnlich nach einer Frist von drei Jahren. Prüfen Sie, ob diese Zeit verstrichen ist. Auch dann dürfen Sie die Forderung allerdings nicht ignorieren. Vielmehr müssen Sie aktiv mitteilen, dass die Verjährung eingesetzt hat, und dass Sie deswegen die Zahlung verweigern. Sie müssen folgendes prüfen: Wann entstand die Forderung? Gab es Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen? Gab es einen gerichtlichen Mahnbescheid, der die Verjährung verlängerte? Legen Sie Widerspruch ein Dafür müssen Sie einen schriftlichen Widerspruch einlegen, und das sollten sie auch in allen anderen Fällen tun, in denen die Forderung Ihnen unberechtigt oder unangemessen erscheint. Diesen Widerspruch sollten Sie klar begründen und außerdem alle wichtigen Unterlagen und den Schriftverkehr aufbewahren und zur Verfügung haben. Was müssen Sie beim Widerspruch beachten? Der Widerspruch muss sich an das Inkassounternehmen richten, und nicht an den ursprünglichen Gläubiger. Datum und Forderungsnummer sollten Sie zu Beginn des Schreibens nennen. Ihr Widerspruch muss durch eine klare Formulierung als solcher erkennbar sein, zum Beispiel mit den Worten „Hiermit widerspreche ich der Forderung…“. Sie müssen den Widerspruch nicht begründen, das ist aber sehr sinnvoll. Die Begründung sollte kurz sein und sich auf das Wesentliche konzentrieren. Sie sollten im Widerspruch das Inkassounternehmen auffordern, weitere Maßnahmen einzustellen und eine Stellungnahme in einer gesetzten Frist verlangen. Zwei Wochen sind eine gute Faustregel dafür. Die Beweislast liegt beim Gläubiger Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Gläubiger. Auf der sicheren Seite sind Sie vor Gericht allerdings erst, wenn Sie sämtliche wichtigen Unterlagen dokumentieren. Damit behalten Sie außerdem den Überblick. Bewahren Sie also die Schreiben des Inkassounternehmens, ihre Widerspruchsschreiben, eventuelle Verträge und Rechnungen sowie Zahlungsbelege und Protokolle von Telefongesprächen. Was dürfen Inkassofirmen nicht? Wir wissen von nicht wenigen Fällen, in denen Inkassofirmen mit Zwangsvollstreckung drohen. Inkassounternehmen dürfen aber keine solchen Maßnahmen durchführen, wenn es keinen vollstreckbaren Titel gibt. Inkassofirmen haben keine besonderen Vollstreckungsrechte, auch wenn sie dies oft zumindest unterschwellig suggerieren. Kündigt das Inkassounternehmen an, den Arbeitgeber oder Familienangehörige zu informieren, dann ist das rechtswidrig. Sie können das Unternehmen dann sogar strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen. Beschwerde und Schadensersatz Wenn die Firma gegen geltendes Recht verstoßen hat, dann müssen Sie es nicht bei einer Klärung belassen. Sie können Beschwerde bei der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen. Wenn die Inkassofirma Ihnen nachweisbar Schaden zugefügt hat, dann können Sie sogar vor Gericht einen Schadensersatz einfordern. Wer kann Ihnen helfen? Verbraucherschutzorganisationen sind mit den Praktiken unseriöser Inkassofirmen vertraut, und dir dort tätigen Experten beraten Sie in rechtlichen Fragen. Schuldnerberatungsstellen beraten Sie ebenfalls und kennen sich mit den Schritten aus, die nötig sind.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Pfändung von zu erstattendem Bürgergeld auch bei Sozialhilfe und kleiner Rente

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5. Juni 2026

Wer früher vorläufig Bürgergeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II erhalten hat und später zur Erstattung verpflichtet wurde, kann auch dann vollstreckungsrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn er inzwischen nur noch eine kleine Altersrente und ergänzende Sozialhilfe bezieht. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Eilantrag eines Rentners ab, der gepfändetes Bargeld und ausgelöste Gegenstände zurückverlangte; die Vollstreckung beruhte auf bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden und einem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis. (W 3 E 25.1857) Stadt pfändete wegen alter Bürgergeld-Erstattung Der Antragsteller hatte in früheren Bewilligungszeiträumen vorläufig Leistungen nach dem SGB II erhalten. Nach der endgültigen Festsetzung verlangte das Jobcenter die Differenz zwischen vorläufig gezahlten und endgültig zustehenden Leistungen zurück. Aus mehreren Rückforderungsbescheiden ergab sich eine offene Hauptforderung von fast 10.000 Euro. Hinzu kamen im Laufe der Vollstreckung Gebühren und Kosten. Betroffener bezog inzwischen Sozialhilfe und Altersrente Der Mann lebte mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Beide bezogen Altersrenten und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Er argumentierte, sie hätten keine Ersparnisse, nur kleine Renten und Sozialhilfe bis zum Existenzminimum. Deshalb sei es unzumutbar, auf das Hauptsacheverfahren zu warten. Gericht: Kleine Rente stoppt Vollstreckung nicht automatisch Das Gericht sah darin keinen ausreichenden Grund, die Stadt im Eilverfahren zur Rückzahlung zu verpflichten. Entscheidend war nicht allein die aktuelle Bedürftigkeit des Antragstellers. Maßgeblich war vielmehr, ob die Vollstreckung rechtswidrig war und ob ein Anspruch auf sofortige Erstattung glaubhaft gemacht wurde. Beides verneinte das Gericht. Rückforderungsbescheide waren bestandskräftig Die zugrunde liegenden Erstattungsbescheide waren nach Auffassung des Gerichts vollstreckbar. Teilweise waren Klagen zurückgenommen oder erfolglos geblieben, teilweise waren Bescheide gar nicht angegriffen worden. Damit waren die Forderungen nicht mehr im Vollstreckungsverfahren erneut inhaltlich zu überprüfen. Wer gegen einen Erstattungsbescheid nicht rechtzeitig vorgeht oder das Verfahren beendet, muss später mit Vollstreckung rechnen. Vollstreckung prüft nicht nochmals die alte Forderung Ein wichtiger Punkt des Beschlusses: Im Vollstreckungsverfahren wird grundsätzlich nicht noch einmal geprüft, ob der ursprüngliche Rückforderungsbescheid materiell richtig war. Materielle Einwendungen sind nur eingeschränkt möglich. Sie müssen grundsätzlich nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sein und dürfen nicht bereits mit Widerspruch oder Klage gegen den Ausgangsbescheid geltend zu machen gewesen sein. Verjährung half dem Antragsteller nicht Das Gericht sah auch keine Verjährung. Selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers als Verjährungseinrede versteht, waren die Forderungen nach Auffassung des Gerichts noch durchsetzbar. Der Grund: Vollstreckungshandlungen wie Ausstandsverzeichnis und Pfändungsmaßnahmen können den Lauf der Verjährung neu beginnen lassen. Deshalb war die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung nicht erledigt. Vollstreckbares Ausstandsverzeichnis genügte Die Stadt hatte ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis erstellt. Darin waren die Rückforderungsbeträge aus den bestandskräftigen Bescheiden zusammengefasst. Das Gericht sah darin eine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung. Die zuständige Kasse hatte die Vollstreckbarkeit bestätigt und damit die Verantwortung dafür übernommen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen. Vollstreckungskosten durften mit beigetrieben werden Die Pfändung diente nicht nur der Hauptforderung, sondern auch der Beitreibung von Mahn-, Pfändungs-, Zustellungs- und weiteren Vollstreckungskosten. Das beanstandete das Gericht nicht. Solche Kosten brauchen nicht immer einen eigenen gesonderten Leistungstitel. Sie können grundsätzlich zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden. Durchsuchung der Wohnung war richterlich angeordnet Der Antragsteller bestritt die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung. Das Gericht sah jedoch eine richterliche Anordnung des Amtsgerichts als vorhanden und wirksam an. Diese Anordnung erlaubte die Durchsuchung der Wohnung, das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse sowie das Mitnehmen von Pfandstücken zur Verwertung. Sie war zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch gültig. Stadt durfte eigene Vollstreckungsbedienstete einsetzen Der Antragsteller meinte, nur Gerichtsvollzieher dürften eine solche Maßnahme durchführen. Das Gericht stellte klar, dass Gemeinden in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen eigene Vollstreckungsbedienstete einsetzen dürfen. Die Pfändung beweglicher Sachen durch städtische Vollstreckungsbedienstete war daher nicht schon wegen der handelnden Personen rechtswidrig. Gepfändet wurden Bargeld und Haushaltsgegenstände Bei der Vollstreckung wurden Bargeld, ein Tablet und weitere Gegenstände erfasst. Für mehrere Gegenstände wurde ein Auslösebetrag gezahlt, damit sie nicht mitgenommen wurden. Der Antragsteller verlangte im Eilverfahren insgesamt 1.500 Euro zurück. Er wollte damit die wirtschaftlichen Folgen der Pfändung vorläufig rückgängig machen. Ehewohnung: Eigentum der Ehefrau schützt nicht immer sofort Der Antragsteller machte geltend, einige Gegenstände oder Geldbeträge gehörten seiner Ehefrau. Das Gericht hielt das für den Antragsteller nicht für ausreichend. Bei beweglichen Sachen im Besitz von Ehegatten gilt zugunsten von Gläubigern grundsätzlich die Vermutung, dass sie dem Schuldner gehören. Will der andere Ehegatte eigene Rechte geltend machen, muss er diese grundsätzlich selbst verfolgen. Tablet der Ehefrau: Antragsteller konnte nicht für sie klagen Soweit das Tablet nach dem Vortrag des Antragstellers seiner Ehefrau gehörte, konnte er deren Eigentumsrechte nicht im eigenen Namen geltend machen. Nur die Ehefrau selbst hätte ihre Rechte an dem Gegenstand verfolgen können. Das gilt besonders dann, wenn nicht die Herausgabe an die Ehefrau verlangt wird, sondern Geldersatz an den Antragsteller. Ein Ehegatte kann fremde Rechte nicht beliebig im eigenen Namen durchsetzen. Sozialhilfe schützt nicht jeden Gegenstand vor Pfändung Der Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt nichts gepfändet werden darf. Entscheidend ist, ob die konkrete Sache nach den Pfändungsschutzregeln unpfändbar ist. Unpfändbar können etwa notwendige Haushaltsgegenstände oder Gegenstände sein, die für eine bescheidene Lebensführung erforderlich sind. Bargeld und verwertbare Gegenstände können aber pfändbar sein, wenn kein spezieller Schutz greift. Bargeld ist besonders gefährdet Bargeld in der Wohnung ist bei Vollstreckungsmaßnahmen besonders gefährdet. Anders als laufende Sozialleistungen auf einem P-Konto ist Bargeld nicht automatisch durch Kontopfändungsschutz gesichert. Wer Sozialleistungen oder Renten erhält, sollte deshalb Pfändungsschutz nicht nur beim Konto, sondern auch im Umgang mit Bargeld bedenken. Geschützte Beträge können im Vollstreckungsfall schwerer nachweisbar sein, wenn sie bar aufbewahrt werden. P-Konto schützt nur das Konto Ein Pfändungsschutzkonto schützt Zahlungseingänge auf dem Konto bis zum Freibetrag. Es schützt aber nicht automatisch Bargeld, das bereits abgehoben und zu Hause aufbewahrt wird. Betroffene sollten deshalb genau prüfen, wie sie mit geschützten Leistungen umgehen. Wer größere Bargeldbeträge in der Wohnung hält, riskiert bei einer Wohnungsdurchsuchung Streit darüber, ob und in welchem Umfang das Geld pfändbar war. Eilantrag scheiterte auch an fehlender Dringlichkeit Für eine einstweilige Anordnung muss nicht nur ein Anspruch glaubhaft sein. Es muss auch ein besonderer Eilgrund bestehen. Das Gericht sah weder einen glaubhaft gemachten Erstattungsanspruch noch eine ausreichende Grundlage, um die Stadt schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Zahlung zu verpflichten. Die bloße wirtschaftliche Belastung genügte in dieser Konstellation nicht. Was Betroffene aus dem Beschluss lernen können Wer einen Rückforderungsbescheid vom Jobcenter erhält, sollte sofort prüfen, ob Widerspruch oder Klage nötig sind. Wird der Bescheid bestandskräftig, kann die Forderung später vollstreckt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Lebenslage später verschlechtert. Wer inzwischen Rentner ist oder Sozialhilfe erhält, ist nicht automatisch vor der Beitreibung alter Forderungen geschützt. Ratenzahlung besser schriftlich absichern Wenn eine alte Forderung besteht, kann eine Ratenzahlung sinnvoll sein. Sie sollte aber schriftlich eindeutig vereinbart werden. Wichtig ist, dass Höhe, Beginn, Zahlungsweg, Aktenzeichen der Forderung und Folgen eines Zahlungsverzugs klar geregelt sind. Wer eine Ratenzahlung widerruft oder nicht fortführt, muss mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Gegen Vollstreckung gezielt vorgehen Wer die Vollstreckung für rechtswidrig hält, sollte genau unterscheiden: Geht es um die alte Forderung, um die Vollstreckungsvoraussetzungen oder um die Pfändung bestimmter Gegenstände? Gegen die alte Forderung helfen meist nur Rechtsbehelfe gegen den Ausgangsbescheid oder ein Überprüfungsantrag. Gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen können dagegen eigene Rechtsbehelfe oder einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen. FAQ zur Pfändung alter Bürgergeld-Erstattungen Kann altes Bürgergeld später gepfändet werden? Ja. Wenn vorläufig gezahlte Leistungen endgültig niedriger festgesetzt und bestandskräftig zurückgefordert wurden, kann die Forderung vollstreckt werden. Schützt Sozialhilfe vor Vollstreckung? Nicht automatisch. Sozialhilfe und kleine Rente zeigen zwar eine schwierige wirtschaftliche Lage, beseitigen aber eine bestandskräftige Erstattungsforderung nicht. Darf Bargeld in der Wohnung gepfändet werden? Ja, Bargeld kann grundsätzlich gepfändet werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und kein spezieller Pfändungsschutz greift. Darf die Stadt eigene Vollstreckungsbeamte schicken? Nach dem einschlägigen Landesrecht können Gemeinden eigene Vollstreckungsbedienstete einsetzen. Bei Wohnungsdurchsuchungen ist allerdings grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. Was tun, wenn Gegenstände dem Ehepartner gehören? Der Ehepartner muss seine Rechte grundsätzlich selbst geltend machen. Bei Sachen in der Ehewohnung gilt zugunsten von Gläubigern häufig eine Eigentumsvermutung zulasten des Schuldners. Fazit: Bestandskräftige Bürgergeld-Rückforderungen bleiben gefährlich Das Verwaltungsgericht Würzburg macht deutlich: Wer eine alte Bürgergeld-Erstattung schuldet, kann auch später noch Vollstreckungsmaßnahmen erleben. Eine kleine Rente und ergänzende Sozialhilfe stoppen die Vollstreckung nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Rückforderungsbescheide bestandskräftig sind, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt wurden und ob konkrete Pfändungsschutzregeln greifen. Im entschiedenen Fall sah das Gericht keine Grundlage für eine sofortige Rückzahlung der gepfändeten Beträge. Für Betroffene heißt das: Rückforderungsbescheide nie liegen lassen, Pfändungsschutz früh organisieren und bei drohender Vollstreckung fachkundig prüfen lassen, welche Einwendungen noch möglich sind.

Bürgergeld News

Grundsicherungsgeld ab Juli: So hart trifft die 168,90-Euro-Bürgergeld-Kürzung

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5. Juni 2026

Ab dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende umgestaltet. Für viele Leistungsberechtigte ändert sich dadurch nicht automatisch die monatliche Leistungshöhe. Deutlich härter wird es aber dort, wo das Jobcenter eine Pflichtverletzung feststellt. Dann kann der Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent gemindert werden. Bei alleinstehenden Erwachsenen liegt der Regelbedarf 2026 weiterhin bei 563 Euro. Eine Kürzung um 30 Prozent entspricht deshalb 168,90 Euro im Monat. Über drei Monate summiert sich der Verlust auf 506,70 Euro. Für Menschen, die ohnehin jeden Euro verplanen müssen, ist das ein schwerer Einschnitt in den Alltag. Keine pauschale Kürzung für alle Betroffenen Wichtig ist zunächst die Unterscheidung: Die 168,90 Euro werden nicht jedem Empfänger automatisch abgezogen. Die Kürzung kommt nur in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören etwa der Abbruch einer Fördermaßnahme oder fehlende Bewerbungen, wenn diese verbindlich verlangt wurden. Die Reform bedeutet also nicht, dass der Regelsatz ab Juli generell sinkt. Die Bundesregierung verweist ausdrücklich darauf, dass sich an der Höhe der Regelbedarfe durch die Reform nichts ändert. Das Risiko entsteht vielmehr durch ein strengeres Vorgehen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten. Warum 168,90 Euro so stark ins Gewicht fallen Der Betrag klingt auf den ersten Blick wie eine rechnerische Größe. In der Praxis betrifft er aber genau den Teil der Leistung, aus dem Lebensmittel, Strom, Mobilität, Kleidung, Hygieneartikel und kleinere Alltagsausgaben bezahlt werden. Miete und Heizung werden zwar gesondert berücksichtigt, doch der Regelbedarf ist für den laufenden Lebensunterhalt gedacht. Fällt davon fast ein Drittel weg, wird aus knapper Haushaltsführung schnell ein finanzieller Ausnahmezustand. Besonders hart trifft die Kürzung alleinstehende Leistungsberechtigte ohne Rücklagen. Wer 563 Euro Regelbedarf erhält, muss bei einer Sanktion drei Monate lang mit 394,10 Euro auskommen. Das sind rechnerisch nur noch gut 13 Euro pro Tag für viele laufende Ausgaben außerhalb der Unterkunft. Schon eine Nachzahlung, ein defektes Haushaltsgerät oder höhere Stromkosten können dann kaum noch aufgefangen werden. Was sich gegenüber dem bisherigen Bürgergeld verschärft Beim bisherigen Bürgergeld waren Sanktionen stärker abgestuft. Die neue Grundsicherung setzt bei bestimmten Pflichtverletzungen deutlich früher bei 30 Prozent an. Der politische Gedanke dahinter ist, Mitwirkungspflichten verbindlicher zu machen und die Aufnahme zumutbarer Arbeit stärker durchzusetzen. Sozialverbände und Beratungsstellen dürften dagegen vor allem auf die Folgen für besonders belastete Haushalte schauen. Aspekt Einordnung Regelbedarf alleinstehender Erwachsener 2026 563 Euro monatlich Mögliche Minderung bei Pflichtverletzung 30 Prozent des Regelbedarfs Monatlicher Abzug bei 563 Euro Regelbedarf 168,90 Euro Dauer der Minderung In der Regel drei Monate Gesamtverlust über drei Monate 506,70 Euro Pflichtverletzung ist nicht gleich Meldeversäumnis Bei der Bewertung ist auch wichtig, welche Art von Verstoß vorliegt. Wer eine Maßnahme abbricht oder eine verbindliche Bewerbungspflicht missachtet, muss mit einer dreimonatigen Minderung um 30 Prozent rechnen. Bei versäumten Jobcenter-Terminen gelten gesonderte Regeln. Nach den Angaben der Bundesregierung bleibt der erste verpasste Termin zunächst folgenlos, ab dem zweiten Meldeversäumnis kann eine Kürzung greifen. Das klingt nach einer gewissen Schonfrist, sollte aber nicht verharmlost werden. Termine, Schreiben und Fristen des Jobcenters werden unter der neuen Grundsicherung noch wichtiger. Wer krank ist, verhindert ist oder ein Schreiben nicht verstanden hat, sollte möglichst früh reagieren und Nachweise sichern. Gerade Missverständnisse können sonst finanzielle Folgen haben. Für wen die Kürzung besonders gefährlich wird Besonders gefährdet sind Menschen, deren Budget schon vor einer Sanktion nicht reicht. Dazu zählen Alleinerziehende, Menschen mit Schulden, Haushalte mit hohen Stromkosten oder Leistungsberechtigte mit gesundheitlichen Belastungen. Auch wer keine Familie oder Freunde hat, die kurzfristig helfen können, gerät schneller in Zahlungsschwierigkeiten. Eine dreimonatige Kürzung kann dann nicht nur den Einkauf, sondern auch Mobilität, Telefonanschluss und Teilhabe einschränken. Hinzu kommt ein psychologischer Druck. Wer jeden Monat mit einem sehr engen Betrag auskommen muss, erlebt eine Kürzung nicht nur als Verwaltungsakt, sondern als direkte Bedrohung der eigenen Stabilität. Das kann Bewerbungen und Termine sogar erschweren, wenn Betroffene mit Mahnungen, Kontosperren oder existenziellen Sorgen beschäftigt sind. Genau deshalb wird die praktische Umsetzung in den Jobcentern entscheidend sein. Was Betroffene jetzt beachten sollten Wer Leistungen bezieht, sollte ab Juli besonders sorgfältig auf Post vom Jobcenter achten. Verbindliche Pflichten müssen verständlich benannt und mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden sein. Wird eine Pflicht nicht erfüllt, sollte der Grund sofort schriftlich erklärt werden. Nachweise wie ärztliche Bescheinigungen, Bewerbungsbelege oder E-Mail-Verläufe können im Streitfall wichtig sein. Kommt ein Minderungsbescheid, sollten Betroffene ihn nicht ungeprüft hinnehmen. Entscheidend ist, ob die Pflicht tatsächlich bestand, ob sie verständlich mitgeteilt wurde und ob ein wichtiger Grund gegen die Sanktion spricht. Beratungsstellen, Sozialverbände oder Fachanwälte können prüfen, ob Widerspruch sinnvoll ist. Fristen sollten dabei unbedingt eingehalten werden. Kurzes Beispiel aus der Praxis Ein alleinstehender Leistungsberechtigter erhält 563 Euro Regelbedarf im Monat. Das Jobcenter verpflichtet ihn nach vorheriger Belehrung, sich auf mehrere zumutbare Stellen zu bewerben. Reicht er die Bewerbungen ohne wichtigen Grund nicht ein, kann der Regelbedarf drei Monate lang um 168,90 Euro gemindert werden. Statt 563 Euro bleiben ihm dann monatlich 394,10 Euro für den laufenden Lebensunterhalt. Über drei Monate fehlen insgesamt 506,70 Euro. Muss er in dieser Zeit zusätzlich eine Stromnachzahlung leisten oder ein Monatsticket bezahlen, entsteht schnell eine Lücke, die kaum aus eigener Kraft geschlossen werden kann. Quellen Grundlage dieses Beitrags sind Informationen der Bundesregierung zur neuen Grundsicherung, zur möglichen 30-Prozent-Minderung des Regelbedarfs und zu den Regelbedarfen 2026. Ergänzend wurden veröffentlichte Übersichten des Bundestags sowie aktuelle Regelbedarfsangaben ausgewertet.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Jobcenter dürfen keine Unterlagen der Lebensgefährtin anfordern

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5. Juni 2026

Bezieher von Bürgergeld können auch mittels eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X einen bestandskräftigen Versagungsbescheid des Jobcenters wegen fehlender Mitwirkung überprüfen lassen. Dabei kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, mit der das Jobcenter zur vorläufigen Leistung verpflichtet wird, sofern der Überprüfungsantrag offenkundige Erfolgsaussichten hat (so ausdrücklich das LSG Sachsen Az. L 8 AS 1422/19 B ER). Wann kommt eine Versagung von Bürgergeld - Leistungen in Betracht Eine Versagung von Leistungen gegenüber einem Antragsteller nach §§ 66 Abs. 1 S. 1, 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung scheidet aus, wenn das Jobcenter den Antragsteller allein zur Vorlage von Unterlagen betreffend eine in mutmaßlicher Bedarfsgemeinschaft lebende Person auffordert. Strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruches bei einstweiliger Anordnung mittels Überprüfungsantrag An im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruches zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschießenden gerichtlichen Hauptsachverfahren abzuwarten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der bis zur Versagung der Leistungen im Leistungsbezug stehende Antragssteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Versagung der Leistungen zur Grundsicherung massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse drohen. Er ist verschuldet und verfügt nicht über genügend Einkommen, um seine Existenz eigenständig zu sichern. Er hat zudem glaubhaft gemacht, dass er keine Möglichkeit hat, sich anderweitig Geld zu beschaffen. Angesichts dessen stehen ihm nicht die zur Sicherung seiner Existenz mindestens notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Das Jobcenter konnte sich zur Versagung der Leistungen nicht auf eine fehlende Mitwirkung des Antragstellers berufen - so ausdrücklich die Richter des LSG Sachsen Denn es ging in der Sache - nicht - um eine nötige Beibringung von Unterlagen des Antragstellers, sondern um solche seiner Lebensgefährtin. Eine formelle Versagung gegenüber dem Antragsteller nach §§ 66 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB I scheidet in dieser Konstellation aus. Beim Bürgergeld existiert keine Rechtsgrundlage, wonach ein Leistungsempfänger Angaben zu Dritten machen muss Denn es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine Obliegenheit des Arbeitssuchenden begründet, Angaben zu Dritten zu machen oder Dokumente Dritter vorzulegen. Die Nichtvorlage von Unterlagen der Lebensgefährtin kann das Jobcenter daher nicht dem Antragsteller anlasten. Denn das Jobcenter selbst hat gegenüber der Lebensgefährtin des Antragsstellers einen eigenen Auskunftsanspruch aus § 60 Abs. 4 SGB II, den er zunächst durchzusetzen hat. Fazit Trotz bestandskräftigem Bescheid muss das Jobcenter vorläufig Leistungen erbringen per einstweiliger Anordnung durch das Gericht. Die Versagung der Leistungen gegenüber dem Antragsteller, obwohl das Jobcenter ausschließlich Unterlagen der Lebensgefährtin anforderte, lassen nach Ansicht des Senats den Versagungsbescheid derart rechtswidrig erscheinen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB II trotz der Bestandskraft des Versagungsbescheids eine Verpflichtung des Jobcenters zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung in Betracht kommt. Praxistipp Das Jobcenter darf einem Erwerbslosen das Bürgergeld – nicht versagen, weil er sich weigerte, die Unterlagen seiner geschiedenen Ehefrau, welche mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildet vorzulegen – so ausführlich auch das LSG Nordrhein – Westfalen Az. L 21 AS 486/24 B ER – und – L 21 AS 487/24 B - https://www.gegen-hartz.de/urteile/brgergeld-bezieher-mssen-nicht-unterlagen-von-dritten-vorlegen Anmerkung von Detlef Brock - Experte für Sozialrecht Hier handelt es sich um eine wegweisende Entscheidung, welche im Kern die Aussage trifft, dass auch bestandskräftige Bescheide des Jobcenters im Rahmen eines Überprüfungsantrags angegriffen werden können und im Rahmen der Erfolgsaussicht eine einstweilige Anordnung durch das Gericht ausgesprochen werden kann, wonach der Antragsteller denn vorläufig Leistungen nach dem SGB II erhält. Außerdem gibt das Gericht deutlich zu erkennen, dass Jobcenter im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Antragsteller – keine Unterlagen oder nachweise von Dritten fordern darf. An einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern regelmäßig zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden. Es gibt beim Bürgergeld - keine Rechtsgrundlage, die eine Obliegenheit des Arbeitssuchenden begründet, Angaben zu Dritten zu machen oder Dokumente Dritter vorzulegen.

Bürgergeld News

Rente: Diese Nebenjobs im Rentenalter bringen keinen Cent Aktivrente

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5. Juni 2026

Seit dem 1. Januar 2026 können Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Die Aktivrente klingt wie eine Einladung für jeden Nebenjob, den man sich vorstellt. Doch das Bundesfinanzministerium hat in seinen offiziellen FAQ klargestellt: Nicht jede Tätigkeit zählt. Wer den falschen Job wählt, arbeitet komplett am Steuervorteil vorbei. Was die Aktivrente ist und wen sie erreicht Die Aktivrente ist kein neues Rentenmodell der Deutschen Rentenversicherung, sondern ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG: Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro monatlich bleibt steuerfrei, wenn die Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und die Regelaltersgrenze überschritten hat. Der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen dieser Grenze. Wer mit 63 in Frührente ging, muss trotzdem warten, bis die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Nebenjobs im Rentenalter: Welche Tätigkeiten für die Aktivrente zählen Die entscheidende Weichenstellung liegt nicht beim Beruf, sondern beim Beschäftigungsverhältnis. Begünstigt sind ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt. Das schließt einen großen Teil der typischen Rentner-Nebenjobs aus. Taxifahren qualifiziert für die Aktivrente, wenn die Person als Angestellter bei einem Taxiunternehmen arbeitet. Wer dagegen als selbstständiger Fahrer mit eigenem Fahrzeug tätig ist oder über einen Fahrdienst auf eigene Rechnung fährt, hat keinen Anspruch. Dasselbe gilt für Gartenarbeit: Wer bei einem Gartenbau- oder Pflegebetrieb angestellt ist, nutzt den Freibetrag. Wer selbst Kunden akquiriert und Gärten auf eigene Rechnung pflegt, bleibt außen vor. Babysitting und Kinderbetreuung folgen der gleichen Logik: Angestellte bei einem Betreuungsdienst oder Kita-Träger profitieren, wer direkt bei Privatleuten auf Privatrechnung arbeitet, nicht. Haushaltshilfen, die bei einem Haushaltsservice-Unternehmen sozialversicherungspflichtig angestellt sind, können den Freibetrag nutzen. Wer dagegen bei einer Privatperson auf Minijob-Basis putzt, erhält die Begünstigung nicht – aus einem Grund, der vielen nicht bekannt ist. Der häufigste Irrtum: Minijob plus Rente gleich Aktivrente Viele arbeitende Rentner gehen davon aus, dass die neue Steuerregel automatisch für ihren bestehenden Nebenjob gilt. Das ist falsch. Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ vom März 2026 ausdrücklich klargestellt: Minijobs sind von der Aktivrente ausgeschlossen, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, nicht die regulären Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung, die das Gesetz verlangt. Konkret bedeutet das: Wer als Rentner 600 Euro im Monat auf Minijob-Basis putzt, babysittet oder Gartenarbeit macht, profitiert nicht von den 2.000 Euro Steuerfreibetrag. Die Altersrente wird durch diesen Hinzuverdienst nicht gekürzt, das gilt seit Januar 2023 für alle Altersrenten ohne Ausnahme. Aber der steuerliche Bonus der Aktivrente bleibt für Minijobber unzugänglich. Ebenfalls ausgeschlossen sind Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus im aktiven Beamtenverhältnis tätig sind. Frühere Selbstständige oder Beamte können die Aktivrente dagegen nutzen, wenn sie im Rentenalter eine neue sozialversicherungspflichtige Anstellung aufnehmen. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt: Entscheidend ist ausschließlich das aktuelle Arbeitsverhältnis, nicht die frühere Tätigkeit. Was die Sozialversicherung trotz Steuerfreiheit kostet Sozialversicherungspflichtig zu arbeiten hat seinen Preis, auch wenn das Einkommen steuerfrei ist. Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin fällig. Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, der 2026 im Durchschnitt 2,9 Prozent liegt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen diese Beiträge je zur Hälfte. Die Pflegeversicherung kommt mit 3,6 Prozent für Eltern und 4,2 Prozent für Kinderlose hinzu. Bei einem monatlichen Verdienst von 1.500 Euro liegt der Nettolohn nach Abzug des Arbeitnehmeranteils an KV und PV bei rund 1.250 bis 1.300 Euro – ohne jede Einkommensteuer. Für Altersrentner besteht in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit; der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seinen Pflichtbeitrag. Wer freiwillig auf diese Freiheit verzichtet, baut weitere Rentenansprüche auf. Midijobs und Aktivrente: Die unterschätzte Option Das Bundesfinanzministerium hat ausdrücklich bestätigt: Wer im sogenannten Midijob zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich verdient, kann die Aktivrente nutzen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Wer als Rentner über 67 Jahre bei einem Pflegedienst, Supermarkt oder Betreuungsverein für 800 Euro monatlich angestellt ist, zahlt auf diesen Betrag keine Einkommensteuer. Das ist gegenüber einem regulär besteuerten Verdienst in gleicher Höhe eine spürbare Ersparnis. So nutzen Rentner die Aktivrente konkret Wer einen sozialversicherungspflichtigen Job nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufnimmt oder fortsetzt, muss nichts bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Arbeitgeber setzt die Steuerfreiheit automatisch über die Lohnabrechnung um. Ein wichtiger Punkt: Der Freibetrag von 2.000 Euro monatlich kann nicht auf mehrere Arbeitsverhältnisse aufgeteilt werden. Wer zwei Jobs parallel ausübt, kann nur bei einem davon den Freibetrag nutzen. Wer im selben Monat neu eingestellt wird, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht, erhält den vollen Monatsfreibetrag nur, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Aktivrente in diesem Monat noch nicht bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wurde. Fehlt diese Bestätigung, wird der Freibetrag nur anteilig angesetzt. Bezieher einer Witwenrente oder Witwerrente sollten vor Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit klären, ob das neue Arbeitseinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Diese Frage lässt sich direkt mit der Deutschen Rentenversicherung klären, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben wird. Wer das versäumt, riskiert eine rückwirkende Anpassung der Hinterbliebenenrente. Häufige Fragen zu Aktivrente und Nebenjobs im Rentenalter Kann ich als Rentner gleichzeitig einen Minijob und einen sozialversicherungspflichtigen Job ausüben? Ja, allerdings nur bei verschiedenen Arbeitgebern trennbar. Der Minijob fällt nicht unter die Aktivrente; der sozialversicherungspflichtige Job schon. Werden beide Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber ausgeübt, werden sie zusammengerechnet, was die Minijob-Eigenschaft aufhebt und zur regulären Sozialversicherungspflicht führt. Was passiert mit meiner Erwerbsminderungsrente, wenn ich dazuverdiene? Die Aktivrente gilt ausschließlich für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, unterliegt weiterhin gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich dynamisch angepasst werden. Oberhalb dieser Grenzen kann die Erwerbsminderungsrente gekürzt oder eingestellt werden. Die steuerliche Regelung der Aktivrente greift für diese Gruppe nicht. Muss ich die Aktivrente in meiner Steuererklärung angeben? Das steuerfreie Einkommen muss in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn keine Steuer darauf anfällt. Das Finanzamt prüft dabei, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden. Wer einen Arbeitgeber hat, der die Aktivrente korrekt in der Lohnabrechnung erfasst, muss nichts Zusätzliches veranlassen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist für die Aktivrente ausgeschlossen. Quellen Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente (ab 2026) Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente, Stand März 2026 Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026

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Rentenerhöhung 2027: Prognose stellt deutliches Renten-Plus in Aussicht

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5. Juni 2026

Die gesetzliche Rente könnte im Jahr 2027 spürbar steigen. Laut einer ersten Frühjahrs-Finanzschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird derzeit eine Rentenanpassung von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027 erwartet. Für viele Rentnerinnen und Rentner wäre das ein deutliches Plus bei den monatlichen Bezügen. Gleichzeitig bleibt wichtig: Die genannte Zahl ist noch kein beschlossener Wert, sondern eine Prognose auf Basis der derzeitigen wirtschaftlichen Annahmen. Warum die Prognose für Aufmerksamkeit sorgt Rentenerhöhungen hängen in Deutschland eng mit der Entwicklung der Löhne zusammen. Steigen die Einkommen der Beschäftigten, wirkt sich das mit zeitlicher Verzögerung auch auf die Renten aus. Bereits zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums und der Deutschen Rentenversicherung um 4,24 Prozent. Eine mögliche Anpassung um 4,4 Prozent im Jahr 2027 würde diese positive Entwicklung fortsetzen. Gerade für Menschen mit niedrigen oder mittleren Renten kann ein solches Plus im Alltag spürbar sein. Es gleicht jedoch nicht automatisch alle finanziellen Belastungen aus, etwa durch höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Mieten, Energiepreise oder Lebensmittelkosten. Was 4,4 Prozent mehr Rente konkret bedeuten würden Die genannte Prognose lässt sich anhand einfacher Beispiele gut einordnen. Wer derzeit eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro erhält, käme bei einer Anpassung um 4,4 Prozent auf ein Plus von rund 66 Euro brutto im Monat. Bei einer Bruttorente von 2.000 Euro läge der rechnerische Zuwachs bei rund 88 Euro brutto monatlich. Entscheidend ist dabei, dass es sich um Bruttowerte handelt, von denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen können. Monatliche Bruttorente vor der Anpassung Mögliches monatliches Plus bei 4,4 Prozent 1.200 Euro rund 53 Euro 1.500 Euro rund 66 Euro 1.800 Euro rund 79 Euro 2.000 Euro rund 88 Euro Die tatsächliche Auszahlung kann von diesen Beträgen abweichen. Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche steuerliche Folgen müssen immer individuell betrachtet werden. Endgültige Entscheidung fällt erst 2027 So erfreulich die Prognose klingt, sie ist noch nicht verbindlich. Die endgültige Rentenanpassung für das Jahr 2027 wird erst im Frühjahr 2027 offiziell festgelegt. Üblicherweise wird die konkrete Rentenerhöhung im März bekanntgegeben. Danach folgt die rechtliche Umsetzung, bevor die angepassten Renten zum 1. Juli ausgezahlt werden. Bis dahin können sich wichtige Berechnungsgrundlagen noch verändern. Dazu gehören vor allem die Lohnentwicklung, die Beschäftigungslage und weitere Faktoren aus der Rentenanpassungsformel. 2028 könnte das Wachstum deutlich schwächer ausfallen Die neue Schätzung enthält nicht nur gute Nachrichten. Nach dem möglichen kräftigen Anstieg im Jahr 2027 wird für 2028 ein deutlich geringeres Plus erwartet. Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt nennt hier "eine mögliche Rentenanpassung von 2,3 Prozent für 2028". Damit würde sich das Tempo der Rentenerhöhungen spürbar verlangsamen. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Das Jahr 2027 könnte finanziell günstiger ausfallen, während danach wieder mehr Zurückhaltung angebracht wäre. Eine dauerhafte Entlastung lässt sich aus einer einzelnen Prognose nicht sicher ableiten. Beitragssatz könnte ab 2028 steigen Parallel zur Diskussion über höhere Renten rückt auch die Finanzierung stärker in den Blick. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 Prozent. Nach Einschätzung des Sozialrechtsexperten Anhalt könnte er 2028 auf 19,9 Prozent steigen. Das wäre ein Anstieg um 1,3 Prozentpunkte und würde Beschäftigte sowie Arbeitgeber stärker belasten. Die Entwicklung zeigt den finanziellen Druck auf das Rentensystem. Eine alternde Gesellschaft, längere Rentenbezugszeiten und der demografische Wandel erhöhen die Anforderungen an die Finanzierung. Rentenniveau soll stabil bleiben Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Rentenniveau. Nach den Beschlüssen der Bundesregierung soll es bei 48 Prozent stabilisiert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Rentnerin oder jeder Rentner automatisch 48 Prozent des letzten Gehalts erhält. Das Rentenniveau ist eine statistische Rechengröße und bezieht sich auf eine Standardrente im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen. Für die persönliche Rente bleiben die eigenen Versicherungsjahre, Entgeltpunkte, Abschläge und Zuschläge entscheidend. Deshalb kann die individuelle Rente deutlich von allgemeinen Durchschnittswerten abweichen. Warum Rentner die Prognose nüchtern einordnen sollten Eine mögliche Erhöhung um 4,4 Prozent wäre eine gute Nachricht für Millionen Ruheständler. Sie sollte aber nicht mit einer garantierten Verbesserung der gesamten finanziellen Lage verwechselt werden. Viele Rentnerinnen und Rentner spüren weiterhin steigende Lebenshaltungskosten. Zudem können höhere Renten dazu führen, dass mehr Einkommen steuerlich relevant wird. Wer bereits eine Einkommensteuererklärung abgeben muss oder nahe an entsprechenden Grenzen liegt, sollte die Entwicklung im Blick behalten. Auch bei Grundsicherung im Alter oder anderen Sozialleistungen kann eine Rentenerhöhung Auswirkungen haben. Was Betroffene jetzt tun können Rentnerinnen und Rentner sollten die Prognose als Orientierung verstehen, aber noch nicht fest damit planen. Verbindlich wird die Erhöhung erst nach der offiziellen Bekanntgabe im Jahr 2027. Sinnvoll ist es, die eigene Bruttorente mit dem möglichen Prozentsatz zu berechnen und anschließend die voraussichtlichen Abzüge zu berücksichtigen. So entsteht ein realistischeres Bild der möglichen Nettoveränderung. Wer unsicher ist, sollte seinen Rentenbescheid, die Mitteilungen der Rentenversicherung und mögliche steuerliche Folgen prüfen lassen. Besonders bei Witwenrenten, Erwerbsminderungsrenten, Betriebsrenten oder Sozialleistungen können Details wichtig werden. Beispiel aus der Praxis Eine Rentnerin erhält derzeit 1.500 Euro Bruttorente im Monat. Bei einer Rentenanpassung um 4,4 Prozent würde ihre Bruttorente rechnerisch um rund 66 Euro auf etwa 1.566 Euro steigen. Auf das Jahr gerechnet ergäbe sich daraus ein Plus von rund 792 Euro brutto. Tatsächlich auf dem Konto ankommen würde aber weniger, weil Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Für die Rentnerin kann das Plus dennoch helfen, höhere Kosten im Alltag etwas besser abzufedern. Eine verbindliche Finanzplanung sollte sie aber erst vornehmen, wenn die offizielle Rentenanpassung für 2027 feststeht. Fazit: Gute Aussichten, aber noch keine Garantie Die Prognose einer Rentenerhöhung von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027 ist für Rentnerinnen und Rentner ein positives Signal. Sie deutet darauf hin, dass die gesetzliche Rente weiter von der Lohnentwicklung profitieren könnte. Gleichzeitig bleibt die Zahl vorläufig. Erst die offizielle Festlegung im Frühjahr 2027 entscheidet, wie hoch die Rentenanpassung tatsächlich ausfällt. Wer seine finanzielle Lage realistisch einschätzen möchte, sollte daher zwischen Prognose und Beschluss unterscheiden. Die Aussicht auf mehr Rente ist erfreulich, doch die endgültige Rechnung steht noch aus.

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Pflegegeld: Rentnerin zahlt monatlich 380 Euro, obwohl das Sozialamt zahlen muss

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5. Juni 2026

Elfriede K. ist 79 Jahre alt, lebt in Magdeburg und hat Pflegegrad 3. Jeden Monat überweist sie 380 Euro aus ihrer kleinen Rente an den ambulanten Pflegedienst – Geld, das sie eigentlich nicht hat. Was Elfriede nicht weiß: Sie hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Eine Leistung, die genau für diese Situation gedacht ist. Die Sozialstation hat sie nie darauf hingewiesen. Das Sozialamt auch nicht. Und so zahlt sie weiter. Ihr Fall ist kein Einzelfall. Er ist Alltag. Eine neue Studie des Paritätischen Gesamtverbands zeigt: Von den rund 390.000 zu Hause gepflegten Menschen, die Anspruch auf Hilfe zur Pflege hätten, erhalten bundesweit nur 76.000 diese Leistung tatsächlich. Vier von fünf Berechtigten gehen leer aus. Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Klie, der die Studie im Auftrag des Paritätischen erstellt hat, nennt das Ergebnis "verdeckte Pflegearmut" – Armut, die entsteht, weil Betroffene einen bestehenden Rechtsanspruch schlicht nicht kennen. Die Ursachen sind bekannt: fehlendes Wissen, Scham, kaum Beratung durch Pflegedienste oder Pflegekassen – und eine Verwaltungspraxis der Sozialämter, die den Zugang zur Leistung erschwert statt erleichtert. Wie stark der Wohnort über den Zugang entscheidet, zeigt der Bundesländervergleich: Im Saarland nimmt nur jede zehnte anspruchsberechtigte Person die Hilfe in Anspruch, in Sachsen-Anhalt jede fünfte, in Hamburg immerhin mehr als jede dritte. Dieser Artikel erklärt, wer in der häuslichen Pflege Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII hat, welche konkreten Leistungen das Sozialamt übernimmt, wie man den Antrag richtig stellt – und was zu tun ist, wenn das Sozialamt ablehnt. Warum die Pflegeversicherung nicht reicht – und was danach kommt Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt feste Beträge nach Pflegegrad: zwischen 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 für ambulante Pflegesachleistungen. Was der Pflegedienst darüber hinaus in Rechnung stellt, ist Eigenanteil. Den müssen viele mit kleiner Rente schlicht nicht dauerhaft tragen können. Genau hier greift die Hilfe zur Pflege. Sie kommt vom Sozialamt und orientiert sich nicht an pauschalen Beträgen, sondern am tatsächlichen Pflegebedarf. Das Sozialamt trägt den Anteil, den Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen nicht abdecken können. Der entscheidende Unterschied zur verbreiteten Vorstellung von Sozialhilfe: Nicht das gesamte Einkommen wird herangezogen, sondern nur der Teil, der eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze überschreitet. Wer unterhalb dieser Grenze liegt, behält sein Einkommen vollständig. Im stationären Bereich erhalten laut der Paritätischen Studie rund 42 Prozent der anspruchsberechtigten Heimbewohner die Hilfe zur Pflege. In der ambulanten Versorgung versickert der Anspruch fast vollständig – weil kaum jemand weiß, dass es ihn gibt. Wer hat Anspruch? Die drei Fallgruppen Die Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die pflegebedürftig sind und deren eigene Mittel – zusammen mit denen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners – nicht ausreichen, um den Pflegebedarf vollständig zu finanzieren. Anspruch auf die meisten Leistungen besteht ab Pflegegrad 2. Drei Personengruppen kommen in der häuslichen Pflege regelmäßig in Betracht: Menschen, die gar nicht pflegeversichert sind, erhalten vom Sozialamt die gesamten ambulanten Pflegekosten, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden. Pflegebedürftige, deren Pflegeversicherungsleistungen den tatsächlichen Bedarf nicht decken, bekommen den übersteigenden Anteil durch das Sozialamt finanziert. Und wer Pflegebedarf hat, der nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes auf weniger als sechs Monate begrenzt ist, erhält ebenfalls Hilfe zur Pflege – weil die Pflegeversicherung in diesen Fällen keine Leistung gewährt. Rolf M., 72, aus Duisburg, fällt in die zweite Gruppe. Er bezieht Pflegegrad 2 und bekommt 796 Euro Pflegesachleistung von der Pflegekasse. Sein Pflegedienst stellt 1.100 Euro in Rechnung. Die Differenz von 304 Euro zahlt Rolf selbst – aus seiner Nettorente von 1.050 Euro. Als er beim Sozialamt nachfragt, erklärt man ihm, sein Erspartes von 14.000 Euro stehe dem Anspruch entgegen. Das ist falsch: Für Alleinstehende bleiben 10.000 Euro geschützt, und nur die 4.000 Euro darüber könnten schrittweise herangezogen werden. Den Antrag muss Rolf trotzdem stellen. Einkommensgrenze und Schonvermögen: Was bleibt geschützt? Viele Menschen glauben, sie verdienen oder haben "zu viel" für Sozialhilfe. In der Mehrzahl der Fälle stimmt das bei der Hilfe zur Pflege nicht. Das liegt an der besonderen Einkommensgrenze für die ambulante Pflege, die deutlich höher ist als die in der öffentlichen Wahrnehmung verbreiteten Sozialhilfegrenzen. Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro monatlich – das entspricht dem Zweifachen der aktuellen Regelbedarfsstufe 1 – zuzüglich der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizkosten sowie einem Familienzuschlag von 395 Euro für den Ehepartner oder jede unterhaltspflichtige Person im Haushalt. Liegt das eigene Einkommen unterhalb dieser Grenze, zahlt das Sozialamt die Pflegekosten in voller Höhe, ohne dass Einkommen eingesetzt werden muss. Überschreitet das Einkommen die Grenze, ist nur der übersteigende Betrag in zumutbarem Umfang heranzuziehen – nicht das Einkommen insgesamt. Was bedeutet das konkret? Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.050 Euro Rente und 700 Euro Warmmiete hat eine Einkommensgrenze von grob 1.476 Euro. Ihr Einkommen liegt darunter: Das Sozialamt zahlt die Pflegekosten vollständig. Wer hingegen 1.800 Euro Rente bezieht, liegt 324 Euro über der Grenze – und nur dieser Betrag kommt in angemessenem Umfang zum Einsatz, nicht die gesamten 1.800 Euro. Beim Vermögen gilt: Für Alleinstehende bleiben 10.000 Euro geschützt, für Ehepaare 20.000 Euro. Das selbst genutzte Wohneigentum ist ebenfalls Schonvermögen, solange die Wohnfläche als angemessen gilt. Auch zweckgebundene Bestattungsvorsorge bleibt anrechnungsfrei. Erst wenn freies Vermögen diese Grenzen übersteigt, kann das Sozialamt darauf zugreifen – und auch dann schrittweise, nicht sofort vollständig. Ein weiteres Missverständnis betrifft Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 werden erwachsene Kinder von Sozialhilfeempfängern nur noch herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto liegt. Die Angst, die eigenen Kinder durch einen Antrag zu belasten, ist in den meisten Fällen unbegründet. Diese Leistungen übernimmt das Sozialamt in der häuslichen Pflege Die Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich umfasst alle Leistungen, die auch die Pflegeversicherung kennt – deckt aber den Bedarf ab, den die Pflegekasse nicht mehr finanziert. Das Sozialamt zahlt die Kosten für häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst: körperbezogene Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung. Wer stattdessen durch Angehörige gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld vom Sozialamt, das an die pflegenden Angehörigen weitergegeben werden kann. Auch Verhinderungspflege – wenn die pflegende Person krank wird oder Urlaub nimmt – und Kurzzeitpflege trägt das Sozialamt. Dazu kommen Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und der Entlastungsbetrag. Weniger bekannt ist, dass das Sozialamt auch die Kosten für Pflegeberatung der pflegenden Person tragen muss. Das können externe Fachkräfte sein, die helfen, die häusliche Pflege besser zu organisieren. Diese Leistung existiert, wird aber kaum beantragt. Antrag auf Hilfe zur Pflege: So gehen Sie vor Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim zuständigen Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt – nicht bei der Pflegekasse. Das Sozialamt führt eine eigenständige Prüfung durch. Für die Antragstellung sollten folgende Unterlagen bereitgehalten werden: der aktuelle Pflegebescheid mit dem anerkannten Pflegegrad, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Rentenbescheide, Kontoauszüge), Vermögensnachweise, eine aktuelle Rechnung des Pflegedienstes sowie der Wohnkostennachweis. Wer noch keinen Pflegegrad hat, beantragt ihn zuerst bei der Pflegekasse – das Sozialamt erkennt das Ergebnis dann als bindend an. Das Wichtigste ist der Zeitpunkt: Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gewährt. Die Leistung beginnt frühestens im Monat der Antragstellung. Jeder Monat des Wartens ist Geld, das verloren geht. Auch wenn noch Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze vorhanden ist, lohnt die frühzeitige Antragstellung – weil die Bearbeitung durch das Sozialamt mehrere Monate dauern kann und der Leistungsbeginn dann trotzdem rückwirkend zum Antragsdatum festgesetzt wird. Pflegebedürftige haben außerdem Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse. Diese Beratungspflicht umfasst ausdrücklich den Hinweis auf mögliche ergänzende Sozialhilfeleistungen. Wer diese Beratung noch nicht in Anspruch genommen hat, kann sie gezielt einfordern und dabei direkt nach einem möglichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege fragen. Typische Fehler – und wie Sozialämter den Anspruch blockieren Die Paritätische Studie dokumentiert, dass die Unterversorgung nicht allein an fehlender Information liegt. Unterschiedliche Verwaltungspraxen der Sozialämter spielen eine erhebliche Rolle: Manche Ämter informieren proaktiv, andere setzen darauf, dass Anträge gar nicht erst gestellt werden. Ein häufig beobachtetes Muster: Das Sozialamt kommuniziert die Einkommens- und Vermögensgrenzen so, dass Betroffene glauben, sie hätten keinen Anspruch – obwohl sie ihn haben. Besonders verbreitet ist die falsche Darstellung des Schonvermögens: Wer 14.000 Euro gespart hat, hat nicht "zu viel Vermögen" für die Hilfe zur Pflege. Er hat 4.000 Euro über der Freigrenze – und dieser Betrag ist unter Umständen in Raten heranzuziehen, nicht sofort und vollständig. Der Antrag muss trotzdem gestellt und bewilligt werden. Einen weiteren Fehler machen Antragsteller oft bei der Vorlage von Unterlagen: Wer Dokumente nicht vollständig einreicht, riskiert eine Verzögerung oder Ablehnung wegen unvollständiger Unterlagen. Das Sozialamt ist verpflichtet, fehlende Dokumente nachzufordern statt abzulehnen – tut dies aber nicht immer. Betroffene sollten deshalb alle Unterlagen vollständig in einer gemeinsamen Sendung einreichen und eine Empfangsbestätigung verlangen. Wer sich vor dem Antrag unsicher ist, kann sich an Pflegestützpunkte, die Verbraucherzentrale, den VdK oder den Paritätischen Wohlfahrtsverband wenden. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Sozialämter und können bei der Antragstellung begleiten. Die Beratung ist kostenlos. Wenn das Sozialamt ablehnt: Widerspruch einlegen Ein ablehnender Bescheid ist kein endgültiges Urteil. Wer Hilfe zur Pflege beantragt und abgelehnt wird, hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte die Begründung der Ablehnung konkret anfechten. Häufige Ablehnungsgründe, die sich im Widerspruchsverfahren oft erfolgreich angreifen lassen: das Einkommen wurde falsch berechnet oder Einkommensbestandteile wurden nicht korrekt zugeordnet; das Schonvermögen wurde nicht vollständig berücksichtigt; der tatsächliche Pflegebedarf wurde nicht ausreichend ermittelt. Wer sich auf ein spezifisches Urteil oder eine bekannte Verwaltungsanweisung stützen kann, stärkt seinen Widerspruch erheblich. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Die Klage beim Sozialgericht ist kostenfrei für Kläger – Gerichtsgebühren fallen nicht an. Das Sozialgericht überprüft den Sachverhalt eigenständig und ist nicht an die Einschätzung des Sozialamts gebunden. Betroffene haben gute Chancen, wenn der Sachverhalt klar ist und die Ablehnung auf einer Fehlberechnung oder einem Rechtsirrtum des Sozialamts beruht. Dass es sich lohnt, auf das eigene Recht zu bestehen, zeigt sich in den Zahlen: Im stationären Bereich, wo Heimträger und soziale Dienste Betroffene oft durch den Antragsprozess begleiten, erhalten 42 Prozent der Anspruchsberechtigten die Hilfe. Im ambulanten Bereich, wo die Begleitung fehlt, sind es gerade 20 Prozent. Der Unterschied liegt nicht im Recht – er liegt in der Frage, ob jemand dabei hilft, es einzufordern. Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege in der ambulanten Versorgung Kann das Sozialamt auf das selbst genutzte Haus zugreifen? Nein, solange die pflegebedürftige Person oder ihr Ehepartner darin wohnt, ist eine selbst genutzte Immobilie als Schonvermögen geschützt. Eine Verwertungspflicht besteht nicht, solange der Schutztatbestand gilt. Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Hilfe zur Pflege beantrage? Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 werden Kinder von Sozialhilfeempfängern nur noch dann vom Sozialamt herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto liegt. Die Angst, die Kinder zu belasten, ist in den meisten Fällen unbegründet. Ich werde von einem Angehörigen gepflegt – gibt es dann trotzdem Hilfe? Ja. Auch wenn Angehörige die Pflege übernehmen, kann das Sozialamt Pflegegeld nach § 64a SGB XII zahlen. Das Pflegegeld soll die private Pflegeperson anerkennen und wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, die es dann an den pflegenden Angehörigen weiterleiten kann. Was passiert, wenn ich die Hilfe zur Pflege beantrage und mein Vermögen später steigt? Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind dem Sozialamt anzuzeigen. Übersteigt das Vermögen danach die Freigrenze, kann die Leistung angepasst oder eingestellt werden. Es ist jedoch keine rückwirkende Rückzahlung zu befürchten, solange keine falschen Angaben gemacht wurden. Gilt die Hilfe zur Pflege auch, wenn ich in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebe? Ja. Auch in ambulant betreuten Wohngemeinschaften besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Sozialamt prüft dann, ob die Wohnform als ambulante oder stationäre Versorgung einzustufen ist, da dies für die anzuwendenden Regeln relevant ist. Quellen Paritätischer Gesamtverband: Studie „Armut in der häuslichen Pflege" (Prof. Dr. Thomas Klie), März 2026 Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – §§ 61–66a SGB XII (Hilfe zur Pflege) Wissenschaftliche Dienste Deutschen Bundestages: Die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII, WD 6 – 065/24